§ 29 NKatSG - Sachleistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann für die Katastrophenbekämpfung notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), anfordern. Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Bezirk in Anspruch nehmen muss.
(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.