Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 05.09.2024, Az.: 3 A 161/21

Anrechnung einer Nebentätigkeit auf ein Praxissemester; Ausbildungsförderung; Befreiung von einem Praxissemester; Gewährung eines Freibetrags auf berufspraktische Nebeneinkünfte; Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
05.09.2024
Aktenzeichen
3 A 161/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 25750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0905.3A161.21.00

Amtlicher Leitsatz

Die nachträgliche Anrechnung einer Nebentäigkeit auf ein Praxissemester wandelt die erzielten Einnahmen nicht in eine "Vergütung aus einem Ausbildungsvergütung" im Sinne des § 23 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz.

  1. 1.

    Die nachträgliche Anrechnung einer während des Studiums ausgeübten Nebentätigkeit durch die Hochschule auf ein ansonsten durchzuführendes Praxissemester führt nicht zu einer nachträglichen Wesensänderung der durch diese Nebentätigkeit erzielten Einkünfte.

  2. 2.

    Diese zuvor erzielten Einkünfte werden durch die Anrechnung der Tätigkeit nicht nachträglich zu einer Ausbildungsvergütung im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG, sondern unterfallen weiterhin den Freibeträgen des § 23 Abs. 1 BAföG.

Tenor:

Der Bescheid des Studentenwerkes OstNiedersachsen vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Bewilligungszeiträume (im Folgenden: BWZ) September 2017 bis August 2018 und September 2018 bis August 2019 in Höhe von insgesamt 4.452 Euro.

Der am G. geborene Kläger absolvierte nach Erlangung seines Hauptschulabschlusses zunächst ab August 2010 eine Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk und arbeitete im Anschluss Vollzeit als Verkäufer bei der H.. Zwischen September 2015 und August 2017 besuchte er das Braunschweig-Kolleg und erwarb die Fachhochschulreife. Hierfür erhielt er erstmals Ausbildungsförderung. Zum Wintersemester 2017/2018 nahm er sodann an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften das Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsrecht auf und stellte bei dem für die Beklagte handelnden Studentenwerk OstNiedersachsen (im Folgenden: Studentenwerk) einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Antragstellung teilte er mit, bereits seit dem 1. September 2015 bei der I. im Rahmen eines Minijobs beschäftigt zu sein und hier durchschnittlich 400 Euro pro Monat zu verdienen. Mit Bescheid vom 29. September 2017 bewilligte ihm das Studentenwerk daraufhin für den BWZ September 2017 bis Oktober 2018 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 442 Euro, davon 221 Euro als Zuschuss und 221 Euro als Darlehen (Bl. 146 ff. d. Beiakte). Mit Änderungsbescheid vom 30. November 2017 bewilligte das Studentenwerk für den gleichen BWZ Ausbildungsförderung in Höhe von 649 Euro pro Monat, wovon wiederum die Hälfte als Zuschuss und die Hälfte als Darlehen gewährt wurden (Bl. 159 ff. d. Beiakte). Das vom Kläger angegebene Einkommen in Höhe von jährlich 3.800 Euro blieb unberücksichtigt, da es unterhalb des monatlichen Freibetrags lag.

Im Mai 2018 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung und teilte insoweit mit, seit dem 1. April 2018 in der Rechtsanwaltskanzlei J. in Braunschweig im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig zu sein und monatlich 450 Euro zu verdienen. Das Studentenwerk bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 29. Juni 2018 (Bl. 192 ff. d. Beiakte) Leistungen in Höhe von monatlich 649 Euro für den BWZ September 2017 bis Mai 2018, in Höhe von 735 Euro für Juni bis August 2018 und für den BWZ September 2018 bis August 2019 in Höhe von monatlich 735 Euro. Alle Förderungen teilten sich jeweils hälftig in Zuschüsse und Darlehen. Das Einkommen des Klägers berechnete das Studentenwerk mit 3.800 Euro jährlich. Nach Abzug der Sozialpauschale und unter Anwendung eines anrechnungsfreien Betrages in Höhe von 249,54 Euro monatlich verblieb erneut kein auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen.

Aufgrund seines Weiterförderungsantrags erhielt der Kläger mit Bescheid vom 20. August 2019 (Bl. 279 ff. d. Beiakte) auch für den BWZ September 2019 bis August 2020 Ausbildungsförderung als Zuschuss und Darlehen in Höhe von insgesamt 853 Euro monatlich. Das vom Kläger nunmehr angegebene Einkommen in Höhe von jährlich 4.400 Euro blieb erneut unberücksichtigt, da es unterhalb des monatlichen Freibetrages lag.

Im Rahmen seines Weiterförderungsantrags im Mai/Juni 2020 für das anstehende 7. Fachsemester legte der Kläger eine Praktikumsbestätigung der Verbraucherzentrale Niedersachsen e. V. vor, ausweislich derer er im Rahmen seines Studiums in der Zeit vom 1. September 2020 bis zum 31. Januar 2021 ein Pflichtpraktikum dort ableisten und hierfür keine Vergütung erhalten werde (Bl. 301 d. Beiakte). Auch legte er - wie bereits zuvor - eine Bescheinigung über die geringfügige Beschäftigung in der Rechtsanwaltskanzlei vor. Das Studentenwerk bat daraufhin per E-Mail am 24. Juni 2020 um Übersendung auch des Praktikumsvertrags aus dem 5. Fachsemester, der bislang nicht vorliege. Hierauf teilte der Kläger mit, dass er im 5. Fachsemester nachzuholende und zu wiederholende Seminare bzw. Prüfungen absolviert habe und ein Praktikum aufgrund von Praxiserfahrungen nicht habe durchführen müssen. Das Studentenwerk bat sodann um eine Bestätigung der Hochschule hierüber. Außerdem benötige die Behörde die Nachweise ("Gehaltsabrechnung Ihrer Praxiserfahrung"), die ihm gutgeschrieben worden seien. Der Kläger erwiderte hierauf, dass er kein Praktikum habe ableisten müssen und entsprechend keine Gehaltsabrechnung oder ähnliches entstanden sei. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 bat das Studentenwerk bei der Hochschule um Mitteilung, welche Tätigkeiten in welchem Zeitraum ("bei welcher Firma, konkreter Zeitraum") als erstes Pflichtpraktikum anerkannt worden seien.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte der Kläger erneut mit, einen Pflichtpraktikumsvertrag nicht vorlegen zu können, da er kein Praxissemester absolviert habe. Zum Nachweis legte er eine E-Mail vom 3. Januar 2019 (Bl. 314 d. Beiakte) der Hochschule vor, mit welcher diese ihm mitgeteilt hatte, dass die Prüfungsausschussvorsitzende die Vorprüfung seiner studentischen Hilfstätigkeit bei der Rechtsanwaltskanzlei genehmigt habe. Der Kläger solle nach Erreichung der geforderten Stundenzahl einen Stundennachweis und diese Genehmigung einreichen, dann werde das Praxissemester verbucht. Diesen Stundennachweis habe er geführt (Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei, dass 880 Stunden im Rahmen einer studentischen Hilfstätigkeit gearbeitet wurden, Bl. 349 d. Beiakte) und dann keine weitere Antwort der Hochschule erhalten. Er habe kein Praxissemester absolviert, sondern studiert, Vorlesungen besucht und Prüfungen geschrieben. Die erworbene Praxiserfahrung habe ihm daher zum zeitlichen Vorteil gereicht, da er hierdurch die Studienzeit effektiv habe verkürzen können. Für eine Anrechnung etwaigen während des 5. Fachsemesters generierten Einkommens gebe es keine Rechtsgrundlage. Es habe kein Pflichtpraktikum und keine Ausbildungsvergütung gegeben.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 (Bl. 336 f. d. Beiakte) erwiderte das Studentenwerk, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 BAföG bei der Berechnung von Ausbildungsförderung grundsätzlich einen Freibetrag für das Einkommen des Auszubildenden vorsehe. Der Gesetzgeber wolle damit Einnahmen aus überobligatorischen Tätigkeiten, wie den üblichen Nebenjob oder auch das freiwillige Praktikum durch einen Nebenjob so stellen, dass eine 450 Euro-Tätigkeit anrechnungsfrei bleibe. Soweit der Auszubildende Ausbildungsvergütung erhalte, werde dagegen ein Freibetrag ausgeschlossen, denn das Einkommen, das aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses gezahlt werde, habe die gleiche Zielrichtung wie die BAföG-Leistung. Zu den Ausbildungsvergütungen gehörten auch die Einnahmen aus einem Pflichtpraktikum. Die Besonderheit liege hier in der erst nachträglich erfolgten Anerkennung der Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei als Praktikumstätigkeit. Damit würden die bei der Berechnung der vorangegangenen Bescheide als Einkommen aus Nebentätigkeit gewerteten Einkünfte nachträglich zur Ausbildungsvergütung, weil sich die Tätigkeit nun als Pflichtpraktikum darstelle und entsprechend auch die Einkünfte anders zu bewerten seien. Soweit ein Auszubildender Einkommen erzielt habe, das bei der Berechnung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden sei, sei der Bewilligungsbescheid aufzuheben und die Ausbildungsförderung zu erstatten, wenn die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen hätten.

Mit Bescheid vom 20. August 2020 bewilligte das Studentenwerk für den BWZ September 2020 bis Februar 2021 Ausbildungsförderung in Höhe von 861 Euro monatlich (Darlehen und Zuschuss).

Mit Schreiben vom 3. August 2020 legte der Kläger u. a. seinen Arbeitsvertrag mit der Rechtsanwaltskanzlei vor (Bl. 357 ff. d. Beiakte), aus dem sich der Beginn der Beschäftigung am 1. April 2018, die regelmäßige Wochenarbeitszeit in Höhe von 10 Stunden und das Bruttomonatsgehalt von 450 Euro ergaben. Auch teilte er mit, dass er nach eigener Berechnung jedenfalls im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. November 2019 insgesamt in einem Umfang von mindestens 880 Stunden beschäftigt gewesen sei.

Nach Anhörung setzte das Studentenwerk mit Bescheid vom 19. Mai 2021 unter voller Anrechnung der Einnahmen des Klägers bei der Rechtsanwaltskanzlei die Ausbildungsförderung für den BWZ September 2017 bis August 2018 auf 567 Euro bzw. ab Juni 2018 auf 653 Euro monatlich und für den BWZ September 2018 bis August 2019 auf 446 Euro pro Monat neu fest und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 4.452 Euro zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 15. Juni 2021 Klage erhoben. Die Aufhebung der ursprünglichen Bescheide und Neuberechnung entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage und würden ihn in seinen Rechten verletzen. Er habe keine Ausbildungsvergütung erhalten und kein Pflichtpraktikum in der Rechtsanwaltskanzlei absolviert. Die Aufnahme der Nebentätigkeit habe der Deckung seines Lebensunterhaltes gedient. Es sei lediglich ein positiver Nebeneffekt gewesen, dass die Nebentätigkeit inhaltlich mit dem Pflichtstoff des Studiengangs im Einklang gestanden habe und so eine Anrechnung der dabei gewonnenen Erfahrungswerte möglich geworden sei. Die Ersparnis der Durchführung eines Praxissemesters in Folge bereits erlangter berufspraktischer Erfahrung führe jedoch nicht dazu, dass die Vergütung aus dem Nebenverdienst als Ausbildungsvergütung anzurechnen sei. Für eine derartige Auslegung der Norm sei kein Raum. Er habe im 5. Fachsemester weiter an der Hochschule studiert, Vorlesungen besucht und Prüfungen geschrieben, so dass die erworbene Praxiserfahrung ihm zum zeitlichen Vorteil gereicht habe, weil er hierdurch seine Studienzeit effektiv habe verkürzen können. Zudem würden Pflichtpraktika regelmäßig nicht vergütet, so dass die Nebentätigkeit auch während der Wahrnehmung eines regulären Pflichtpraktikums zur Bestreitung des Lebensunterhaltes hätte fortgeführt werden müssen. Durch die Anrechnung des erworbenen Nebeneinkommens werde er nun regelrecht dafür bestraft, dass er sich eine Aushilfstätigkeit neben dem Studium gesucht habe, die inhaltlich seinem avisierten Werdegang förderlich gewesen sei. Es würde zudem ein Arbeitszeitraum mit fast zwei Jahren berücksichtigt, der in keiner Relation zum Umfang eines Praxissemesters stehe. Die Anrechnung sei unverhältnismäßig und nicht interessengerecht. Eine Belehrung über die Anrechnung des Lohns aus dem Nebenverdienst sei zudem nicht erfolgt. Wäre er hierüber belehrt worden, hätte er einen Antrag auf Anrechnung aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von der fortlaufenden Förderung nicht gestellt, sondern ein Pflichtpraktikum absolviert und nebenher erforderlichenfalls die Nebentätigkeit fortgesetzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Studentenwerkes OstNiedersachsen vom 19. Mai 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte (teilweise) Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 30. November 2017 und 29. Juni 2018 erweise sich nach § 20 Abs. 1 BAföG als rechtmäßig. Unter Berücksichtigung der Bescheinigungen vom 7. Mai 2018 und 10. Mai 2019 über die darin als geringfügige Beschäftigung bezeichnete Tätigkeit in der Kanzlei seien die hier im streitgegenständlichen BWZ erzielten Einkünfte zunächst anrechnungsfrei geblieben. Diese Bewilligungsvoraussetzung sei allerdings von dem Zeitpunkt an weggefallen, als die Hochschule dem Kläger auf seinen Antrag hin mitgeteilt habe, dass die Vorprüfung seiner studentischen Hilfstätigkeit genehmigt worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Kläger zudem einen Stundennachweis über insgesamt 880 Stunden vorgelegt. Durch die daraufhin erfolgte Anerkennung der Hochschule dieser berufspraktischen Tätigkeiten als erstes Praxissemester habe ein förderungsfähiges Pflichtpraktikum nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BAföG vorgelegen. Mithin habe es sich bei den erzielten Einkünften um Ausbildungsvergütung im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG gehandelt, welches bei der Bedarfsermittlung zugrunde gelegt worden sei. Diese Ausbildungsvergütung sei bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt worden. Damit ergebe sich unter Zugrundelegung der hier nicht im Streit stehenden Einkommensgrößen für die streitgegenständlichen BWZ das im angefochtenen Bescheid im Einzelnen abgebildete Ergebnis. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die vormals - unrechtmäßig hohe - Leistung von Ausbildungsförderung der Tatsache entsprungen sei, dass zunächst von einem Nebenerwerbseinkommen ausgegangen und ein Freibetrag in Abzug gebracht worden sei. Dies habe mit dem angefochtenen Bescheid umgestellt werden müssen, da das erzielte Einkommen aus dem verlangten und als Praxissemester anerkannten Pflichtpraktikum dem Kläger auch tatsächlich zur Verfügung gestanden habe und für seinen Lebensunterhalt und die Ausbildung habe eingesetzt werden können. Die nachträgliche Anrechnung der insoweit erzielten Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung als Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich somit zulässigerweise erfolgt. Soweit der Kläger dies als eine "Bestrafung" und als in zeitlichem Umfang unverhältnismäßig und nicht interessengerecht empfinde, seien dies leider die Folgen der Anrechnung als äquivalente berufspraktische Tätigkeit der Praxissemester. Daran müsse der Kläger, der diese Anerkennung selbst beantragt habe, sich festhalten lassen, selbst wenn er sich erst im Laufe seiner Tätigkeit dafür entschieden habe, dass diese Tätigkeiten für das erste Praxissemester in Anrechnung gebracht würden. Die vom Kläger gerügte fehlende Belehrung über die nun erfolgte Anrechnung sei nicht nachvollziehbar. Er habe gewusst, dass von ihm wie von anderen Studierenden die Ableistung von Praxissemestern verlangt werde. Insofern hätte er sich im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Anrechnung seiner studentischen Hilfstätigkeit auch beim Studentenwerk erkundigen und beraten lassen sollen und müssen, welche förderungsrechtlichen Auswirkungen eine solche Anrechnung auf seinen Anspruch insgesamt habe. Insoweit könne auch auf seine Mitwirkungspflichten verwiesen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Studentenwerkes vom 19. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Formelle Bedenken gegen den nach vorheriger Anhörung des Klägers erlassenen Bescheid, die rechtlich durchgreifen könnten, bestehen nicht. Allerdings hat das Studentenwerk es unterlassen im Bescheid zu erwähnen, dass es vom erzielten Einkommen die Werbungskostenpauschale abgezogen hat. Wenn darin ein Begründungsmangel im Sinne von § 50 Abs. 2 BAföG gesehen wird, hat die Beklagte ihn noch im Laufe des Rechtstreits wirksam geheilt (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 27.10.2020 - 3 A 322/19 -, n. v.). Nach § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) kann eine erforderliche Begründung noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeben werden. Dies hat die Beklagte mit ihren entsprechenden Darstellungen in der Klageerwiderung getan.

2. Der Bescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Dem Kläger steht für die Bewilligungszeiträume September 2017 bis August 2018 und September 2018 bis August 2019 ein Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Ausbildungsförderung nach dem BAföG unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG (in der Fassung vom 23.12.2014, gültig vom 01.08.2016 bis 15.07.2019) zu, d. h. ohne Vollanrechnung der ihm durch seine Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei zugeflossenen Vergütung auf seinen förderrechtlichen Bedarfssatz. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 30. November 2017 und 29. Juni 2018 und die Rückforderung, die auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG i. V. m. § 53 BAföG i. V. m. § 50 SGB X gestützt wurden, liegen nicht vor.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, wobei Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge hierbei außer Betracht bleiben. Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 53 BAföG geregelte Änderungs- und Rückforderungsermächtigung stellt eine eigenständige und in sich abgeschlossene Anspruchsgrundlage dar. Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000030s ist Voraussetzung allein, dass der Auszubildende nach Stellung des Förderungsantrags Einkommen erzielt und die Behörde dieses Einkommen bei Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt hat. Subjektive Elemente spielen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs weder auf Seiten des Auszubildenden noch auf Seiten der Behörde eine Rolle. Ohne rechtliche Bedeutung ist demnach, ob der Auszubildende oder die Behörde gewusst hat oder hätte wissen müssen, der Auszubildende werde nach dem maßgebenden Zeitpunkt Einkommen erzielen. Ferner kommt es nicht darauf an, ob dem Auszubildenden vorwerfbar ist, er habe die Behörde auf die Einkommenserzielung nicht hingewiesen oder ob es in den Verantwortungsbereich der Behörde fällt, dass sie das Einkommen bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat. Dem Rückforderungsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass der Auszubildende darauf vertraut hat, er habe die Förderung zu Recht erhalten, oder dass er den gezahlten Betrag für seinen Lebensunterhalt bereits verwendet hat. Die Bestimmung des § 20 BAföG stellt insgesamt eine für die Ausbildungsförderung geltende Sonderregelung zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Leistungen dar, die das Vertrauen des Auszubildenden auf die Beibehaltung einer rechtswidrigen Förderung nicht schützt und Grundsätze aus dem Bereicherungsrecht unberücksichtigt lässt (BVerwG, Urteil vom 22.10.1981 - 5 C 61/79 -, juris Rn. 11).

Die Gewährung von Leistungen der öffentlichen Ausbildungsförderung nach dem BAföG kommt nur bei bedürftigen Auszubildenden in Betracht. Dies wird in der Programm- und Grundsatzbestimmung des § 1 BAföG, die für sich genommen keinen anspruchsbegrenzenden Regelungsgehalt aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 5 C 10.87 -, juris Rn. 8), dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ein Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nach Maßgabe des BAföG besteht, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Nach dem darin allgemein verankerten Subsidiaritätsprinzip soll ein Auszubildender, der aus anderen Mitteln, namentlich aus eigenen oder aus Mitteln der ihm gegenüber zur Gewährung von Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen in der Lage ist, die Kosten seines Lebensunterhalts und seiner Ausbildung während der Ausbildungszeit zu decken, nicht zusätzlich zulasten der Steuerzahler förderungsberechtigt sein (vgl. Schmidt in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 1 Rn. 6.2, Stand: November 2023). Deshalb ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BAföG auf den pauschaliert zu ermittelnden - in § 11 Abs. 1 BAföG als Aufwendungen für den Lebensbedarf und die Ausbildung definierten - förderrechtlichen Bedarf eines Auszubildenden sein Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. Danach mutet das BAföG dem Auszubildenden grundsätzlich zu, insbesondere sein im jeweiligen Bewilligungszeitraum vorhandenes Einkommen für die Ausbildung und die Lebenshaltungskosten während ihrer Dauer einzusetzen.

Die Einzelheiten der Anrechnung des eigenen Auszubildendeneinkommens richten sich nach § 23 BAföG, der die Gewährung von anrechnungsfrei dem Auszubildenden zu belassenden Freibeträgen regelt. Die Normierung von Freibeträgen dient - neben den Interessen der Praktikabilität und Entlastung der Förderungsverwaltung - dem Zweck, in Einklang mit der Lebenswirklichkeit und dem Unterhaltsrecht auch für bedürftige Auszubildende einen Anreiz zu schaffen, durch gelegentliche Nebentätigkeit, die mit der Ausbildung vereinbar ist, einen Nebenverdienst zu erzielen, der ihnen die Befriedigung eines individuellen, von den auf einen pauschalierten Mindeststandard beschränkten Ausbildungsförderungsleistungen nicht hinreichend gedeckten Bedarfs ermöglicht (Bedarfssicherungs- und Bedarfsergänzungsfunktion der Freibeträge; vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 22/93 -, juris Rn. 13).

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der hier maßgeblichen früheren Fassung bleiben vom Einkommen des Auszubildenden, zu dem die aus dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Rechtsanwaltskanzlei erzielte Vergütung nach § 21 BAföG zu zählen ist, für den Auszubildenden selbst monatlich 290 Euro anrechnungsfrei. Hiervon abweichend ordnet die Sonderregelung des § 23 Abs. 3 BAföG die Vollanrechnung des Auszubildendeneinkommens auf den förderrechtlichen Bedarfssatz an, wenn es sich bei dem Einkommen um eine "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" handelt. Mit dem sog. Vollanrechnungsprinzip stellt das Gesetz insoweit ein Freibetragsverbot auf. Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird ohne Gewährung eines Freibetrages auf den förderrechtlichen Bedarf des Auszubildenden angerechnet (vgl. Hartmann in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, § 23 Rn. 30, 33, Stand: November 2022).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn bei der Vergütung, die der Kläger im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses erzielt hat, handelt es sich nicht um eine "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG, so dass ihm hierauf der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu gewähren ist. Was unter einer "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG zu verstehen ist, wird unterschiedlich beurteilt (vgl. VG Minden, Urteil vom 29.01.2021 - 6 K 1403/18 -, juris Rn. 33 ff. mit einer umfangreichen Darstellung der verschiedenen Auffassungen). Richtigerweise wird eine solche "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" dann anzunehmen sein, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt, d. h. nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen des Auszubildenden darstellt, die eine Privilegierung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 07.12.2015 - 4 PA 251/15 -, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz., Urteil vom 17.02.2011 - 7 A 11082/10 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2000 - 7 S 608/00 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Urteil vom 27.11.2013 - 1 A 237/13 -, juris Rn. 41; VG Minden, Urteil vom 29.01.2021 - 6 K 1403/18 -, juris Rn. 44 ff.; VG Dresden, Urteil vom 26.07.2018 - 5 K 926/15 -, juris Rn. 55; Knoop in: Ramsauer/Stallbaum, 8. Aufl., § 23 Rn. 36).

Eine solche "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" liegt jedenfalls dann vor, wenn sie im Rahmen eines im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BAföG notwendigen Praktikums gezahlt wird. Denn insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass die Vergütung dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt. Hingegen fließen die Einkünfte für freiwillige Praktika dem Auszubildenden nicht praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zu. Sie sind vielmehr das Ergebnis einer besonderen zusätzlichen Anstrengung und stellen keine Ausbildungsvergütung im Sinne von § 23 Abs. 3 BAföG dar. Das gilt auch für ein über die in den jeweiligen Ausbildungsbestimmungen geforderte Zeit hinaus als freiwilliges Praktikum fortgesetztes Praktikum. Die Praktikumsvergütung, die dem Auszubildenden für die freiwillige Periode des Praktikums zufließt, ist dann nur nach Abzug der Freibeträge auf den Bedarf anzurechnen (Nds. OVG, Beschluss vom 07.12.2015 - 4 PA 251/15 -, juris Rn. 3). Rechtstechnisch stellt dies eine teleologische Reduktion von § 23 Abs. 3 BAföG dar, dessen Regelungsinhalt in Fällen, die der Normwortlaut zwar erfasste, wegen der Unvereinbarkeit der Rechtsfolge mit dem Normzweck aber nicht zur Anwendung gelangt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.05.2024 - 15 K 335/24 -, juris Rn. 44 m. w. N.).

Anders ist dies jedoch im vorliegenden Fall zu beurteilen, in welchem dem Kläger die bereits zuvor begonnene und durchgeführte Nebentätigkeit mit berufspraktischen Erfahrungen anerkannt wurde und ihn hierdurch von der Ableistung eines Praxissemesters, welches mit einem Pflichtpraktikum gleichzustellen ist, befreite.

Studierende des von dem Kläger betriebenen Bachelorstudiengangs "Wirtschaftsrecht" an der Ostfalia-Hochschule müssen auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Wirtschaftsrecht", "Recht, Personalmanagement und- psychologie" und "Recht, Finanzmanagement und Steuern" zwei Praxissemester absolvieren (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 der "Ordnung für die Durchführung der Praxissemester in den Studiengängen "Wirtschaftsrecht", "Recht, Personalmanagement und- psychologie" und "Recht, Finanzmanagement und Steuern" der Ostfalia, Verkündigungsblatt Nr. 09/2016). Das erste Praxissemester soll gemäß § 3 Abs. 2 der Prüfungsordnung im 5. Semester und das zweite Praxissemester im 7. Semester absolviert werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Ordnung). Berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums durchgeführt wurden und mit den Anforderungen als äquivalente Tätigkeiten anzusehen sind, können in Ausnahmefällen ganz oder teilweise auf das erste Praxissemester angerechnet werden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 dieser Ordnung). Die Entscheidung über die Anerkennung und Anrechnungsdauer trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses insbesondere auf der Grundlage der gutachterlichen Beurteilung einer fachlich zuständigen Lehrkraft (§ 12 Abs. 2 Satz 4 dieser Ordnung).

Für die Gleichstellung der erzielten Einnahmen aus den gesamten, zur Anerkennung geführten abgeleisteten 880 Stunden im Rahmen der Nebentätigkeit des Klägers könnte zwar sprechen, dass die Nebentätigkeit durch die Anerkennung nicht zu einer bloßen Entlohnung der Tätigkeit führte, sondern auch die Ausbildung selbst förderte und dass hierdurch die Nebentätigkeit dem Praxissemester in gewisser Weise gleichgestellt wurde. Dies kann aber nicht maßgeblich sein, denn es fehlt an der über diesen Kausalzusammenhang hinaus erforderlichen Zwangsläufigkeit der Ausbildung für den Einkommenszufluss. Die Vergütung aus der Nebentätigkeit ist dem Kläger gerade nicht zwangsläufig durch die Ausbildung zugeflossen, sondern stellte tatsächlich das Ergebnis seiner freiwilligen Bemühungen und zusätzlichen Anstrengungen über mehrere Jahre dar, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die nachträgliche Anrechnung dieser berufspraktischen Tätigkeit, die "außerhalb des Studiums" erfolgte, ändert an dieser Einschätzung nichts, da die Tätigkeiten von der Hochschule lediglich mit "den Anforderungen als äquivalente Tätigkeiten" angesehen wurde und diese ihn folglich von der gesonderten Ableistung eines Praxissemesters befreite. Es bleibt festzuhalten, dass der Kläger im 5. Fachsemester kein Praxissemester abgeleistet hat. Die bloße Anrechnung der berufspraktischen Erfahrungen und Tätigkeiten führt nicht zu einer rückwirkenden "Wesenswandlung" der bereits zuvor erzielten Einnahmen. Ein (nachträglicher) Zusammenhang zwischen der bloßen Anrechnung von Fertigkeiten/Erfahrungen und der monetären Lage ist nicht ersichtlich.

Dies würde auch zu unbilligen Ergebnissen führen und falsche Anreize setzen, da die Auszubildenden - wie vorliegend - hierdurch ausbildungsförderungsrechtlich nachträglich (und regelmäßig ohne ihre Kenntnis) durch die Anerkennung der Hochschule in die belastende Situation einer Neuberechnung mit der Folge hoher Rückzahlungsverpflichtungen noch während ihrer laufenden Ausbildung kommen würden. Dies lediglich mit dem Umstand zu begründen, die Auszubildenden müssten sich an dem von ihnen selbst gestellten Antrag auf Anerkennung der Tätigkeit festhalten lassen (so noch VG Braunschweig, Urteil vom 27.10.2020 - 3 A 322/19 -, n. v.), überzeugt nicht. Vielmehr würde die Gleichstellung für diejenigen Auszubildenden, die Ausbildungsförderung erhalten, dazu führen, dass sie von einer Anerkennung ihrer erworbenen Fähigkeiten Abstand nehmen, um nicht mit einer (hohen) Rückforderung ihrer Ausbildungsförderung belastet zu werden, obwohl sie andererseits durch die Anerkennung von außerhalb des Studiums abgeleisteten Tätigkeiten ihre Studienzeit regelmäßig effektiv verkürzen könnten, was wiederum zu einer kürzeren Förderungsdauer und einem sparsameren Umgang mit Fördermitteln führen dürfte.

Daneben spricht auch der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG dagegen, die erzielten Einnahmen aus einer absolvierten Nebentätigkeit nachträglich "umzuwidmen", denn danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung "nicht berücksichtigt worden ist". So lag es hier jedoch nicht. Die Einnahmen des Klägers wurden vollumfänglich (und rechnerisch richtig) berücksichtigt. Es war bekannt, welcher Tätigkeit er nachging und welche Vergütung er hierfür monatlich erhalten würde und dieses Einkommen wurde in den Bewilligungsbescheiden zugrunde gelegt, mithin vollständig berücksichtigt. Eine nachträgliche "Wesenswandlung" der erzielten Einnahmen und eine dementsprechende Auslegung des Wortlautes, dass diese Einnahmen zuvor "nicht berücksichtigt" worden seien, überzeugt nicht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.