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  • ab 31.01.1991 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 VerpflGDAV - I.

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
VerpflGDAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33100

Aufgrund der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) werden als zuständige Stellen für die Verpflichtung bestimmt

  1. 1.

    die Rechtsanwaltskammern und die Notarkammern für ihren Geschäftsbereich,

  2. 2.

    die Landgerichte
    für die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Gerichte sowie die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks,

  3. 3.

    die Amtsgerichte
    für die Büro- und Schreibhilfen, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern mit Dienstort (Amtssitz) im Bezirk des Amtsgerichts,

  4. 4.

    im übrigen die Beschäftigungsbehörde für die sonst bei den Gerichten und Justizbehörden Beschäftigten oder für sie Tätigen;

    neben der Beschäftigungsbehörde ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Dienstort (Beschäftigungs- oder Ausbildungsort), ihre berufliche Niederlassung oder ihren ständigen Aufenthalt hat.