Abschnitt 1 VerpflGDAV - I.
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Verpflichtungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- VerpflGDAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33100
Aufgrund der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) werden als zuständige Stellen für die Verpflichtung bestimmt
- 1.
die Rechtsanwaltskammern und die Notarkammern für ihren Geschäftsbereich,
- 2.
die Landgerichte
für die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Gerichte sowie die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks, - 3.
die Amtsgerichte
für die Büro- und Schreibhilfen, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten bei den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern mit Dienstort (Amtssitz) im Bezirk des Amtsgerichts, - 4.
im übrigen die Beschäftigungsbehörde für die sonst bei den Gerichten und Justizbehörden Beschäftigten oder für sie Tätigen;
neben der Beschäftigungsbehörde ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person ihren Dienstort (Beschäftigungs- oder Ausbildungsort), ihre berufliche Niederlassung oder ihren ständigen Aufenthalt hat.