Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 1 3. ZLS-ÄndAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
3. ZLS-ÄndAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640
(1)

Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der Titel und der Eingangssatz werden jeweils wie folgt geändert:

    Nach dem Wort "Sicherheitstechnik" werden die Worte "und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" gestrichen.

  2. 2.

    Die Überschrift

    "Teil I
    Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik"

    wird gestrichen.

  3. 3.

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Beim 1. Spiegelstrich wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt durch die Worte "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes".

      2. bb)

        Der 2. Spiegelstrich wird gestrichen.

      3. cc)

        Der bisherige 5. Spiegelstrich wird gestrichen.

      4. dd)

        Beim bisherigen 7. Spiegelstrich wird das Wort "und" gestrichen.

      5. ee)

        Der bisherige 8. Spiegelstrich wird gestrichen.

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung

      • von Konformitätsbewertungsstellen, GS-Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz,

      • von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und

      • von benannten und zugelassenen Stellen nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte.

      Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

      1. 1.

        Erarbeitung von Anforderungen, die an die in Satz 1 genannten Stellen zu stellen sind,

      2. 2.

        Befugniserteilung an die in Satz 1 genannten Stellen sowie Anerkennung, Notifizierung, Benennung und Überwachung der in Satz 1 genannten Stellen,

      3. 3.

        Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,

      4. 4.

        Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung von Regelwerken, die bei der Prüfung, Inspektion und Zertifizierung zu beachten sind."

    3. c)

      In Absatz 3 wird in Satz 1 und in Satz 2 Nrn. 1 und 2 jeweils das Wort "Akkreditierung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.

    4. d)

      Nach Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 7 eingefügt:

      "(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 18 Absatz 5, Art. 22 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 765 (ABl. der EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) im Rahmen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

      1. 1.

        Zentraler Ansprechpartner für oberste Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,

      2. 2.

        Zentraler Ansprechpartner für die Bundesfinanzdirektion Südost für alle Fragen der Marktüberwachung im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,

      3. 3.

        Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden der Länder bei Vollzugsfragen,

      4. 4.

        Erarbeitung von Marktüberwachungsaufträgen aufgrund von RAPEX-Meldungen oder sonstigen Informationen,

      5. 5.

        ICSMS-Vertretung gegenüber der EU und anderen Mitgliedstaaten.

      (5) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 8 Absatz 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern

      1. 1.

        zwischen den Ländern erwiesenermaßen Meinungsunterschiede darüber bestehen, wie dieser Gefahr begegnet worden ist oder zu begegnen ist, und

      2. 2.

        die Gefahr angesichts der Art des Produktsicherheitsproblems für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise von einem Land bewältigt werden kann und

      3. 3.

        die Gefahr nur durch Erlass geeigneter und bundesweit anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes wirksam bewältigt werden kann.

      (6) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 8 Absatz 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.

      (7) Die ZLS stellt die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. Sie bereitet die dabei gewonnen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung."

    5. e)

      Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:

      Die Worte "und 3" werden durch die Worte "bis 7" ersetzt.

  4. 4.

    Artikel 3 wird gestrichen.

  5. 5.

    Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.

  6. 6.

    Die Überschrift

    "Teil III
    Gemeinsame Vorschriften"

    wird gestrichen.

  7. 7.

    Die bisherigen Artikel 9 und 10 werden Artikel 4 und 5.

  8. 8.

    Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 6 und wird wie folgt geändert:

    In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und der AKMP" gestrichen.

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 Satz 1 in Kraft tritt, sowie der Tag, an dem die in § 2 Satz 2 des Abkommens genannten Regelungen in Kraft treten, sind nach Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 258) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.