Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.10.2010, Az.: 1 Ausl 33/10
Vorrang der Invollzugsetzung einer Auslieferungshaftbefehls vor Erlass eines Durchführungshaftbefehls
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.10.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ausl 33/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 26549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:1021.1AUSL33.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 IRG
- § 34 IRG
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber dem Erlass eines Durchführungshaftbefehls nach § 34 IRG ist die Invollzugsetzung eines bereits bestehenden Auslieferungshaftbefehls nach § 15 IRG der vorrangige Weg. Bei Vorlage eines Europäischen Haftbefehls findet § 34 IRG dabei entsprechende Anwendung, wenn die Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft zwar noch aussteht, diese aber unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erfolgen wird. Die Dauer der Durchführungshaft ist grundsätzlich anlehnend an § 83c Abs. 3 Satz 2 IRG auf zehn Tage zu beschränken.
Tenor:
Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zweck der Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts W. vom 26. April 2010 (Aktenzeichen VIII Kop 80/10) benannten Restfreiheitsstrafe von acht Monaten und 25 Tagen ist zulässig.
Der Haftbefehl des Senats vom 6. Juli 2010 wird wieder in Vollzug gesetzt.
Gründe
I. Die polnischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts W. vom 26. April 2010 (Az.: VIII Kop 80/10) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Demnach ist der Verfolgte am 12. Mai 2003 vom Bezirksgericht W. wegen Menschenhandels, Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung, Veranlassung mit Gewalt und durch rechtswidrige Drohung zur Prostitutionsausübung und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, von denen noch acht Monate und 25 Tage zu verbüßen sind (Az.: XVIII K 344/01). Die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen werden in dem Ersuchen wie folgt beschrieben:
"im Zeitraum mindestens vom 01. Juli 2000 bis 31. August 2000 hat er in K. und an anderen Orten in der W. M./M./, gemeinschaftlich und in Absprache mit anderen Personen, beteiligt an einer organisierten kriminellen Vereinigung, die zum Ziel hatte, Handel mit Frauen zu betreiben und aus der Prostitutionsausübung durch diese einen Vermögensvorteil zu erzielen, Handel mit Frauen, und zwar mit O. G. (G.), L. S., Ł. (L.) K. betrieben und aus der Prostitutionsausübung durch diese einen Vermögensvorteil erzielt, sowie durch rechtswidrige Drohung und mit Gewalt durch Schlagen, O. G. zur Ausübung der Prostitution veranlasst, wobei er gegen O. G. im Zeitraum vom 24.07.2000 bis 04.08.2000 handelte."
Der Verfolgte wurde am 4. Juli 2010 in A. vorläufig festgenommen. Der Senat hat unter dem 6. Juli 2010 die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Am 20. September 2010 ist der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt worden. Seitdem befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß. Unter dem 20. September 2010 hat die Generalstaatsanwaltschaft erklärt, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen. Dieser Bescheid ist dem Verfolgten in bulgarischer Sprache am 4. Oktober 2010 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von einer Woche zugestellt worden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle beantragt nunmehr, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären und den Haftbefehl des Senats wieder in Vollzug zu setzen.
II. Diesen Anträgen war zu entsprechen.
1. Die Auslieferung ist zulässig.
a) Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in W. vom 26. April 2010 liegt in polnischer Sprache und in deutscher Übersetzung vor und genügt den Anforderungen des § 83a IRG.
b) Die Auslieferungsfähigkeit der Straftaten, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, ist gegeben. Es handelt sich um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 RB-EuHB (Menschenhandel, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung), so dass nach § 81 Nr. 4 IRG eine Prüfung beidseitiger Strafbarkeit nicht veranlasst war. Die verhängte Freiheitsstrafeübersteigt auch das nach § 81 Nr. 2 IRG maßgebliche Maß von vier Monaten. Vollstreckungsverjährung ist nicht eingetreten.
c) Durchgreifende Gründe, die der Auslieferung nach den Bestimmungen des IRG oder des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besitzt der Verfolgte nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Auslieferungshindernisse (§ 83 IRG) gegeben sein könnten, sind nicht gegeben.
d) Soweit die Generalstaatsanwalt mitgeteilt hat, dass sie nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, hält dies der vom Senat nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vorzunehmenden Nachprüfung stand. Die Entscheidung ist aufgrund einer vollständig und zutreffend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen worden und lässt Ermessenfehler nicht erkennen. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde hierbei ein sehr weites Ermessen zu, dass gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2008 - 1 ARs 44/08 (Ausl) -; OLG Stuttgart StV 2007, 258). Unter Berücksichtigung dieses weiten Ermessens ist erforderlich, dass die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG zu begründende Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglicht, ob die Bewilligungsbehörde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 83 b IRG zutreffend beurteilt hat und sich bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen des ihr eingeräumten Ermessens unter Berücksichtung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls bewusst war (vgl. Senat aaO.; OLG Karlsruhe StV 2007, 149 [OLG Karlsruhe 20.12.2006 - 1 AK 46/06]; KG NJW 2006, 3507 [KG Berlin 14.08.2006 - (4) Ausl.A. 378/06 (149/06)]; BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 13). In die Ermessensabwägung dürfen nur keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt werden, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte müssen abwägend gegenüber gestellt werden (OLG Karlsruhe vom 16.12.2008, 1 AK 51/07). Diesen Anforderungen wird die getroffene Entschließung gerecht. Sie hat auch die infolge der Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008 (NJW 2008, 3201 [EuGH 17.07.2008 - C 66/08]) und der nachfolgenden innerstaatlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu ausführlich OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107 [OLG Karlsruhe 16.12.2008 - 1 AK 51/07]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2007, 203; Böhm NJW 2008, 3183) zu berücksichtigen Erwägungen zur Bedeutung eines ständigen Aufenthalts in Deutschland eingestellt und mit den weiteren Gesichtspunkten abgewogen. Auf die dem Verfolgten bekannt gemachte Entscheidung vom 20. September 2010 kann insoweit Bezug genommen werden. Die hiergegen vom Verfolgten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar verfügt er unwiderleglich in Deutschland über seinen gewöhnlichen Aufenthalt, nachdem er seit April 2010 zu seiner Verlobten nach H. gezogen ist und dort mit dieser und dem gemeinsamen Sohn in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Bewilligungsentscheidung davon ausgeht, der Verfolgte sei aufgrund mangelnder erfolgter Integration nicht als Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland zu behandeln, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus. Denn die übrigen Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft basieren auf der Hypothese, dass der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt doch in Deutschland hat. Dass die Generalstaatsanwaltschaft bei der danach vorzunehmenden Abwägung zur Verneinung eines schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Vollstreckung im Inland gelangt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör des Verfolgten ist gewahrt worden.
2. Der Haftbefehl des Senats war wieder in Vollzug zu setzen, weil die Durchführung der Auslieferung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Zwar ist derzeit ein Haftgrund nach § 15 IRG nicht ersichtlich. Zur Sicherung der Übergabe des Verfolgten an die Republik Polen wäre aber gemäß § 34 Abs. 1 IRG der Erlass eines Durchführungshaftbefehls zulässig. Der Verfolgte ist zur Mitwirkung an der Durchführung der Auslieferung nicht bereit. Auch müssen Gründe allgemeiner oder subjektiver Art, die dem für dieÜbergabe erforderlichen termingebundenen Erscheinen des Verfolgten entgegen stehen könnten, soweit wie möglich ausgeschaltet werden. Das ist nur auf die Weise zu erreichen, dass der Verfolgte kurz vor der Übergabe in behördliche Obhut genommen und zur Übergabe an denÜbergabeort gebracht wird. Die weniger einschneidende Maßnahme der Vorführung des Verfolgten zum Übergabetermin gem. § 77 IRG i.V.m. § 134 StPO reicht nicht aus, die Durchführung zu gewährleisten. Denn angesichts der fehlenden Bereitschaft des Verfolgten, an der Auslieferung mitzuwirken, ist fraglich, ob er sich am vorgesehenen Vorführungstag tatsächlich an seinem Wohnsitz aufhalten wird. Dass die Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft bislang nicht erfolgt ist, steht der Anwendung von § 34 IRG nicht entgegen. Dem System der Auslieferungsbestimmungen des 8. Teils des IRG ist immanent, dass die endgültige Bewilligungsentscheidung zeitlich erst nach der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht erfolgt. Regelmäßig trifft die Generalstaatsanwaltschaft ihre Bewilligungsentscheidung aber in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung. Damit ist gegenwärtig auch davon auszugehen, dass die ungeschriebene Haftvoraussetzung des alsbaldigen und unmittelbaren Bevorstehens der Auslieferung (vgl. Schomburg/Hackner aaO., Rn. 4a m.w.N.) erfüllt ist. Insoweit rechtfertigt sich eine entsprechende Anwendung des § 34 IRG auf den vorliegenden Fall, um die Durchführung der Auslieferung zu gewährleisten. Gegenüber dem Erlass eines solchen Haftbefehls ist die Invollzugsetzung des bereits bestehenden Haftbefehls vom 6. Juli 2010 der vorrangige Weg (vgl. OLG Celle, NdsRpfl 2000, 17; SLGH-Schomburg/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 34 IRG Rn. 3). Von vorheriger Anhörung des Verfolgten ist gemäß § 77 IRG i.V.m. § 33 Abs. 4 StPO abgesehen worden.
III. Der Senat wird nach § 26 IRG eine Haftprüfung durchführen, soweit der Verfolgte sich in vorliegender Sache weitere zehn Tage in Auslieferungshaft befunden haben wird. Weil die in ihrer Begründung auf § 34 IRG beruhende Haftanordnung lediglich die Durchführung der in Kürze zu bewilligenden Auslieferung sichern soll, darf sie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht über das dafür unerlässliche Maß hinaus ausgedehnt werden. Gem. § 83c Abs. 3 Satz 2 IRG soll der Übergabetermin im Auslieferungsverkehr unter den Mitgliedstaaten spätestens zehn Tage nach der Bewilligungsentscheidung liegen, so dass auch die Durchführungshaft grundsätzlich auf diese Zeitspanne zu beschränken ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Januar 2007, (1) Ausl - III - 47/05, bei juris).