Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.09.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 163/15

Strafbarkeit der Teilnahme an einem Fanmarsch durch die Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
16.09.2015
Aktenzeichen
2 Ss (OWi) 163/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 29692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2015:0916.2SS.OWI163.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 17.04.2015

Amtlicher Leitsatz

Die Teilnahme an einem sog. Fanmarsch in einer belebten Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden, kann nach § 118 OWiG ordnungswidrig sein.

Redaktioneller Leitsatz

Das Singen bzw. Skandieren von Hassaprolen während eines Fanmarsches durch eine belebte Innenstadt stellt eine grob ungehörige Handlung dar, die im Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht und die Allgemeinheit betrifft.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Osnabrück vom 17.04.2015 im Schuldspruch bezüglich des subjektiven Tatbestandes und im Rechtsfolgenausspruch -insoweit jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen- aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht dem Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einer Geldbuße von 100,- € verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte nahm am 23.08.2014 an einem nicht genehmigten sogenannten Fanmarsch teil. Dieser wurde durch Fußballfans des VFL ........... anlässlich eines Heimspiels gegen den in Rivalität stehenden SC ..................... unangemeldet und ungenehmigt durchgeführt, was dem Angeklagten bekannt war.

Der Marsch führte durch die Osnabrücker Innenstadt über den Nikolaiort, am Theater vorbei, auf die ........................Straße in Richtung des Stadions.

Bereits auf dem Nikolaiort wurden durch Teilnehmer des Marsches die Parole "Tod und Hass dem SCP!" skandiert. Hierdurch wurden Passanten in angrenzenden Cafés erschreckt und irritiert.

Auf dem Weg zum Theater/Domhof wurden die Parolen "Münster-Hurensöhne!" sowie "Was machen wir mit den Preußenschweinen? Wir hauen ihnen auf die Schnauze!" skandiert.

Als der Marsch vor dem Theater hielt wurde über Megaphon unterstützt die Parole "Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!" abgesungen.

Insbesondere ältere Passanten am Ort des Geschehens fühlten sich hierdurch verunsichert und sprachen auch anwesende Polizeibeamte darauf an. Dabei war die Fußgängerzone reichlich belebt, da sowohl die Geschäfte geöffnet waren als auch der Wochenmarkt auf dem angrenzenden Platz stattfand.

Auf dem Weitermarsch wurden durch Teilnehmer Pyrotechnische Erzeugnisse abgebrannt. Unterhalb der Eisenbahnunterführung der .............war die hierdurch entfachte Rauchentwicklung so stark, dass Autofahrer anhalten mussten, um Unfälle zu vermeiden."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Er macht geltend, dass der Tatbestand des § 118 OWiG nicht erfüllt sei und der Marsch dem Schutz des Versammlungsgesetzes unterfalle. Darüber hinaus lasse das angefochtene Urteil Ausführungen zum subjektiven Tatbestand vermissen.

Der zunächst zuständige Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde hat einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Sie führt im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand und damit auch im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Der vom Amtsgericht festgestellte Sachverhalt erfüllt allerdings den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Die vorgenannten Tatbestandsmerkmale lassen sich nicht scharf voneinander abgrenzen. Sie sollen insgesamt den Tatbestand dahin einschränken, dass nicht jede grob ungehörige Handlung und nicht jede Handlung, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt, mit Geldbuße bedroht ist (Rebmann/Roth/Hermann (= RRH), Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand Januar 2015, § 118 Rdn. 4).

Eine grob ungehörige Handlung liegt dann vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch in deutlichem Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht. Grob ungehörig ist die Handlung dabei erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (Karlsruher Kommentar OWiG (=KK) 4. Aufl. - Senge, § 118 Rdn. 6).

Durch das Skandieren bzw. Absingen der vom Amtsgericht festgestellten Hassparolen sind die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in erheblicher Weise verletzt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parolen mitten in der Osnabrücker Innenstadt zu einer Zeit, als dort u.a. der Wochenmarkt stattfand, dabei teilweise in der Lautstärke durch Megafone unterstützt, verbreitet worden sind.

Durch den Aufmarsch im Stadtzentrum waren auch Belange der Allgemeinheit betroffen. Allgemeinheit ist nämlich eine unbestimmte Mehrheit von Personen, also kein individuell abgegrenzter Personenkreis (RRH aaO., Rdn. 6).

Die Parolen waren auch geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen. Belästigend ist ein Vorgang dann, wenn er Dritten ein nicht nur geringfügiges Unbehagen zufügt, welches sowohl seelischer als auch körperlicher Art sein kann, (KK aaO. Rdn. 13). Ob eine Belästigung vorliegt, richtet sich dabei nicht nach dem Urteil besonders empfindlicher Personen, sondern nach objektiven Maßstäben (RRH aaO. Rn. 6 a). Das Amtsgericht hat festgestellt, dass Passanten "erschreckt und irritiert" worden seien. Darüber hinaus hätten sich insbesondere ältere Passanten am Ort des Geschehens durch die Rufe und Gesänge "verunsichert" gefühlt und die anwesenden Polizeibeamten hierauf angesprochen.

Angesichts des erheblichen Gewaltpotentials, das in den Parolen und Gesängen zum Ausdruck kam, ist nachvollziehbar, dass sich auch nicht besonders empfindliche Personen in ihrem Wohlbehagen beeinträchtigt gefühlt haben.

Durch die vom Amtsgericht festgestellte Handlungsweise ist die öffentliche Ordnung beeinträchtigt worden. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung nach - durch die grundrechtlichen Wertmaßstäbe geprägter - mehrheitlicher Anschauung unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist (KK Senge aaO. Rn. 18). Aus dem Umstand, dass Passanten die Polizeibeamte auf die Vorfälle angesprochen haben, folgt, dass die Verhaltensweisen, an denen der Betroffene beteiligt war, diese Grenzen überschritten haben. Das lautstarke Skandieren hasserfüllter Inhalte widerspricht den Anforderungen, die an ein gedeihliches Zusammenleben zu stellen sind.

§ 118 OWiG begegnet im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot keinen Bedenken, nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die weiter gefasste Norm über den groben Unfug (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 zweite Alt. StGB) als verfassungsgemäß angesehen hat (BVerfGE 26, 41 ff [BVerfG 14.05.1969 - 2 BvR 238/68])

Der Betroffene kann sich auch nicht auf Art. 8 GG berufen, da es sich bei dem Fanmarsch nicht um eine Versammlung i. S. dieser Grundrechtsnorm handelt.

Art. 8 GG schützt Versammlungen und Aufzüge als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Dabei gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (BVerfG E 69, 315, 342 f). Demonstrationen sind die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, wobei die Teilnehmer einerseits in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugung erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und des Umgangs miteinander oder die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (BVerfG E aaO. 345). Dabei beruht der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher Meinungsbildung in der freiheitlich demokratischen Ordnung des Grundgesetzes. Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereiches des Art. 8 ist dabei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (BVerfGE 104, 92, 104). Maßgebend aus dem Blickwinkel des Art. 8 ist der Kommunikationszweck, den die Versammlung verfolgt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist dabei auch die Entscheidung umfasst, was sie anstreben (BVerfGE 104, 92, 109).

Der Inhalt der vom Betroffenen skandierten Parolen erschöpfte sich in hassgeprägten Äußerungen gegen den Verein ......................... und dessen Fans. Dem Betroffenen ging es deshalb nicht um das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher Aufmerksamkeit für ihren Standpunkt auf spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben (vgl. BVerfG E 104, 92, 110). Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.06.2014 (1 BvR 980/13, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt, verfolgte der Fanmarsch nicht den Zweck Stellung zu nehmen und Position zu beziehen. Das reine Ausbringen von Hassparolen gegen die Fans anderer Mannschaften unterfällt deshalb nicht dem Schutzbereich des Art. 8 GG.

Dementsprechend kann der Betroffene sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 1GG, der die Meinungsfreiheit schützt, berufen.

Sinn einer Meinungsäußerung ist es nämlich, geistige Wirkung auf die Umwelt auszuüben, meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken (vgl. BVerfGE 7, 198, 210 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]). Hieran fehlt es den Parolen und Gesängen.

Während somit die Feststellungen zum objektiven Tatbestand ausreichend sind, gilt dies nicht für die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand. Diese erschöpfen sich darin, dass dem Betroffenen bekannt war, dass der Fanmarsch unangemeldet und ungenehmigt durchgeführt worden ist. § 118 OWiG sanktioniert jedoch nur vorsätzliches Handeln. Der Betroffene muss also wissen und zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Handlung grob ungehörig und geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Feststellungen hierzu hat das Amtsgericht allerdings nicht getroffen. Zwar liegt nahe, dass diese Voraussetzungen hier gegeben waren. Der Senat kann die fehlenden Feststellungen jedoch nicht selbst treffen.

Die Sache war daher im Umfange der Aufhebung an das Amtsgericht - auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - zurückzuverweisen.