Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 25.10.2023, Az.: 1 Ws 226/23
Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers und Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 25.10.2023
- Aktenzeichen
- 1 Ws 226/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 55871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2023:1025.1WS226.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 03.08.2023 - AZ: 51 StVK 190/23
Rechtsgrundlage
- § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO
Fundstelle
- StV 2024, 257-258
In der Maßregelvollstreckungssache
betreffend
E.,
geboren am ..... 1986 in O.
zurzeit .....,
- Pflichtverteidiger:
Rechtsanwalt M., ... -
- Wahlverteidigerin:
Rechtsanwältin S. Z., .... -
- Betreuer:
F., .... -
wegen schweren Raubes;
hier: sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 25. Oktober 2023 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird die Entscheidung der stellvertretenden Vorsitzenden der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 3. August 2023 aufgehoben und dem Verurteilten anstelle von Rechtsanwalt M. Rechtsanwältin S. Z., ......, als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Vorsitzenden der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 14. September gegenstandlos ist und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf kostenneutrale Umbeiordnung des Verurteilten erledigt sind.
- 3.
Die Kosten des gegen die Entscheidung vom 3. August 2023 gerichteten Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hameln verhängte mit Urteil vom 7. Februar 2008 gegen den Verurteilten wegen schweren Raubes eine Jugendstrafe von sechs Monaten und ordnete daneben dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Maßregel wird seit dem 10. September 2008 vollstreckt.
In den einzelnen Vollstreckungsabschnitten wurde der Verurteilte bis Dezember 2017 zunächst von Rechtsanwalt Z. - mit Ausnahme des mit Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 21. Juli 2017 beendeten Vollstreckungsabschnitts - verteidigt. In dem mit Beschluss vom 21. Juli 2017 beendeten Vollstreckungsabschnitt wurde Rechtsanwältin S. Z. auf Bitten von Rechtsanwalt Z. unter dessen Entpflichtung mit Entscheidung des Vorsitzenden der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 3. Juli 2017 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Für den nachfolgenden Vollstreckungsabschnitt erfolgte mit Entscheidung des Vorsitzenden vom 11. Dezember 2017 erneut die Beiordnung von Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger, nachdem der Verurteilte auf ein Anhörungsschreiben des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 16. November 2017 zur Beiordnung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidigers nicht reagiert hatte. In dem Schreiben vom 16. November 2017 hatte der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass das Gericht einen im Bezirk des Landgerichts zugelassenen und in Strafsachen erfahrenen Rechtsanwalt bestellen werde, sollte der Verurteilte keinen Verteidiger seiner Wahl benennen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 zeigte Rechtsanwältin S. Z. an, dass Rechtsanwalt Z. als Rechtsanwalt ausgeschieden und sie die amtlich bestellte Abwicklerin sei. Zudem beantragte sie eine Umstellung der Pflichtverteidigung. Daraufhin wurde Rechtsanwältin S. Z. mit Entscheidung des Vorsitzenden vom 15. Dezember 2017 unter Entpflichtung von Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Seitdem übernahm sie in allen folgenden Vollstreckungsabschnitten die Verteidigung des Verurteilten.
Im weiteren Vollstreckungsverlauf erhielt der Verurteilte mit Schreiben des Vorsitzenden der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 10. Mai 2019 Gelegenheit dazu, eine Pflichtverteidigerin oder einen Pflichtverteidiger für den anstehenden Vollstreckungsabschnitt zu benennen. Auch in diesem Schreiben wies der Vorsitzende darauf hin, dass das Gericht einen im Bezirk des Landgerichts zugelassenen und in Strafsachen erfahrenen Rechtsanwalt bestellen werde, sollte der Verurteilte keinen Verteidiger seiner Wahl benennen. Eine Reaktion auf dieses dem Verurteilten am 14. Mai 2019 zugestellte Schreiben erfolgte nicht. Mit Entscheidung des Vorsitzenden vom 6. Juni 2019 wurde dem Verurteilten Rechtsanwältin S. Z. als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Zuletzt beschloss die 51. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen mit Beschluss vom 30. September 2022 die Fortdauer der Unterbringung.
Im aktuellen Vollstreckungsabschnitt teilte Rechtsanwältin S. Z. dem Landgericht Göttingen mit Schreiben vom 23. Januar 2023 die Kontaktdaten des neuen Betreuers des Verurteilten mit und fügte dem Schreiben eine Kopie des Betreuerausweises bei. Zudem bat sie mit Schreiben vom 19. Juni 2023 um Mitteilung des Sachstandes. Auf diese Anfrage antwortete die Staatsanwaltschaft Hannover mit Schreiben vom 28. Juni 2023, dass der nächste Prüftermin am 29. September 2023 anstehe.
Der Vorsitzende der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen teilte dem Verurteilten mit Schreiben vom 10. Juli 2023 mit, dass die Kammer beabsichtige, ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Deshalb sei ihm ein Verteidiger zu bestellen und er erhalte Gelegenheit binnen zehn Tagen, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Wenn er dem nicht nachkommen sollte, werde die Kammer einen im Bezirk des Landgerichts zugelassenen und in Strafsachen erfahrenen Rechtsanwalt bestellen.
Das Schreiben vom 10. Juli 2023 wurde dem Verurteilen am 20. Juli 2023 zugestellt. Eine Antwort des Verurteilten erfolgte nicht.
Mit Entscheidung des Vorsitzenden vom 3. August 2023 ordnete die stellvertretende Vorsitzende der 51. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen dem Verurteilten - ohne Begründung - Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger bei und übersandte mit Verfügung vom selben Tage diese Entscheidung formlos an den Verurteilten sowie an Rechtsanwalt M..
Am 11. August 2023 ersuchte Rechtsanwalt M. um Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft.
Rechtsanwältin S. Z. beantragte mit Schreiben vom 16. August 2023 - am selben Tage beim Landgericht Göttingen eingegangen - namens und in Vollmacht des Verurteilten diesem als Pflichtverteidigerin beigeordnet zu werden. Vorsorglich werde gebeten, das Schreiben als Beschwerde des Verurteilten hinsichtlich einer anderweitigen Pflichtverteidigerbeiordnung aufzufassen. Der Verurteilte habe kein anderes Schreiben betreffend eine Beiordnung eines anderen Rechtsanwaltes oder einer anderen Rechtsanwältin unterzeichnet. Rechtsanwältin S. Z. habe ihn in den vergangenen Jahren stets gegenüber der Strafvollstreckungskammer anwaltlich vertreten. Der Verurteilte sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass sie ihn auch weiterhin verteidige. Für den Fall der Beiordnung werde das Wahlmandat niedergelegt.
In einem weiteren Schreiben vom 25. August 2023 bat Rechtsanwältin S. Z. um Aufhebung des auf den 29. August 2023 anberaumten Anhörungstermins, da zunächst ihr Beiordnungsantrag sowie die Beschwerde gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung zu bescheiden seien. Die anderweitige Pflichtverteidigerbestellung erweise sich als rechtswidrig.
Mit Schreiben vom 1. September 2023 teilte Rechtsanwältin S. Z. weiter mit, dass der Verurteilte nur von ihr verteidigt werden wolle.
Die 51. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen hat mit Entscheidung des Vorsitzenden vom 14. September 2023 den Antrag vom 16. August 2023, Rechtsanwältin S. Z. als Pflichtverteidigerin beizuordnen, abgelehnt, da sich keine ausreichenden Gründe für eine Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger gemäß § 143a StPO ergäben.
Gegen diese - der Wahlverteidigerin am 15. September 2023 und dem Verurteilten am 16. September 2023 zugestellte - Entscheidung des Vorsitzenden hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Wahlverteidigerin vom 18. September 2023 - beim Landgericht Göttingen am 19. September 2023 eingegangen - sofortige Beschwerde eingelegt. Zudem hat er hilfsweise eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 14. September 2023 als unbegründet zu verwerfen.
Zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 Stellung genommen.
II.
1.
Das Schreiben vom 16. August 2023 ist als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 3. August 2023 auszulegen.
Die nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung vom 3. August 2023 ist nicht nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen. Danach ist eine sofortige Beschwerde ausgeschlossen, wenn ein Beschwerdeführer einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.
Ein Verurteilter kann nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO eine Auswechslung der Pflichtverteidigung erreichen, wenn ihm ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und kein wichtiger Grund entgegensteht.
Der Rechtsmittelausschluss des § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO soll auf Fälle abstellen, die offenkundig der Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO unterfallen und damit im Sinne der Verfahrensbeschleunigung zu einer schnellen "Abhilfeentscheidung" durch die Ausgangsinstanz führen (KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 10, juris). Nach anderer Ansicht soll ein solcher Ausschluss bei nicht offensichtlich erfolglosen Anträgen nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO anzunehmen sein (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 2 Ws 37/21 -, Rn. 16 - 18, juris).
Hier liegt aber kein offenkundiger Fall des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vor. Vielmehr wäre ein Vorgehen nach dieser Vorschrift vorliegend sogar offensichtlich erfolglos.
Die Verneinung eines offenkundigen Falles des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO folgt bereits aus dem mit dem Rechtsbehelf vom 16. August 2023 verfolgten Ziel des Verurteilten. Dieser begehrt zwar die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers gegen seine Wahlverteidigerin, was auf einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO hindeutet (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 - Rn. 8, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Februar 2023 - 1 Ws 19/23 (S) -, Rn. 15, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2022 - 5 Ws 67/22 -, Rn. 2, juris). Allerdings stellt der Verurteilte zur Begründung auf Vertrauensschutzgründe ab und rügt ausdrücklich die Rechtswidrigkeit der Beiordnung von Rechtsanwalt M.. Eine zu kurz bemessene Frist nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO macht der Verurteilte hingegen nicht geltend und dieser trägt auch nicht vor, dass Rechtsanwalt M. beigeordnet worden sei, obwohl er Rechtsanwältin S. Z. hierfür benannt habe. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO soll aber Fälle erfassen, in welchen das Recht des Verurteilten, als Pflichtverteidiger einen von ihm ausgewählten Verteidiger zu erhalten, zunächst nicht oder nicht ausreichend gewahrt werden konnte, weil - anders als hier - der gewählte Verteidiger zunächst aus wichtigem Grund oder aufgrund hohen Zeitdrucks nicht bestellt werden konnte (BT-Drs. 19/13829, 47). Zudem wird in dem Beiordnungsantrag vom 16. August 2023 darum gebeten, diesen - zumindest vorsorglich - als "Beschwerde" hinsichtlich einer anderweitigen Pflichtverteidigerbeiordnung aufzufassen und mit Schreiben vom 25. August 2023 ausgeführt, dass zunächst über die "Beschwerde" gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung zu bescheiden sei, was ebenfalls für einen Angriff gegen die Entscheidung vom 3. August 2023 spricht. Aus den vorgenannten Umständen folgt daher, dass die Entscheidung des Vorsitzenden vom 3. August 2023 mit dem Ziel der Aufhebung und - dann möglichen - Neubeiordnung angegriffen werden soll.
Ein Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO wäre auch offensichtlich erfolglos, da weder die seitens des Vorsitzenden mit Schreiben vom 10. Juli 2023 gesetzte Frist nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO zu kurz bemessen war noch ein anderer als der von dem Verurteilten benannte Verteidiger bestellt worden ist, da der Verurteilte vor der Entscheidung vom 3. August 2023 auf das Schreiben vom 10. Juli 2023 nicht reagiert und damit bereits keine beizuordnende Person benannt hatte (vgl. zu einer Beiordnung des zunächst von einem Verurteilten benannten Verteidigers: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 4 Ws 157/21 -, Rn. 5 - 7, juris). Zudem sollen von § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO Fälle, in denen der Verurteilte trotz Gewährung einer längeren Frist keinen Verteidiger bezeichnet hat, nicht erfasst sein. Denn insoweit soll kein Anspruch auf Auswechslung des von Amts wegen bestellten Verteidigers bestehen (BT-Drs. 19/13829, 47).
Somit ist das Schreiben vom 16. August 2023 als sofortige Beschwerde nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO auszulegen und diese statthaft. Die Falschbezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde" ist hier unschädlich und dem Vorgesagten steht auch nicht entgegen, dass der Verurteilte gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 14. September 2023 ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat, § 300 StPO.
Die sofortige Beschwerde ist darüber hinaus auch zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt worden.
Dabei kann dahinstehen, ob die Frist des § 311 Abs. 2 StPO bereits deswegen nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil der angefochtene Beschluss dem Verurteilten sowie Rechtsanwalt M. jeweils lediglich formlos übersandt und nicht, wie es gemäß § 35 Abs. 2 StPO erforderlich gewesen wäre, förmlich zugestellt wurde und dieser Mangel wegen des fehlenden Zustellungswillens der Strafvollstreckungskammer auch nicht durch eine tatsächliche Bekanntgabe der Entscheidung gem. § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 189 ZPO geheilt werden konnte (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 4 Ws 97/21 -, Rn. 9, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 Ws 521/10 -, Rn.9 - juris für den Fall der Zustellung durch eine für diese nicht zuständige Rechtspflegerin). Denn das Datum der tatsächlichen Bekanntgabe lässt sich den Vollstreckungsheften bereits nicht entnehmen. Als frühestes Datum der Bekanntgabe kommt der 11. August 2023 in Betracht, auf welchen das Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt M. datiert ist. Mit Beginn der Frist des § 311 Abs. 2 StPO am 11. August 2023 wäre die sofortige Beschwerde vom 16. August 2023 allerdings noch innerhalb der Wochenfrist und damit rechtzeitig eingegangen.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Die Beiordnung ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 463 Abs. 4 Satz 8 StPO zwingend.
Bezeichnet der Verurteilte - wie hier - innerhalb der Frist des § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO keine Verteidigerin oder keinen Verteidiger, liegt die Auswahl der beizuordnenden Person zwar bei dem Gericht (Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 142 Rn. 32), welchem dabei ein Auswahlermessen zukommt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020 - 5 Ws 173/20 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 26. August 1993 - 4 StR 364/93 -, BGHSt 39, 310-317, Rn. 17). Vorliegend ist das Auswahlermessen aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Verurteilten und Rechtsanwältin S. Z. aber "auf Null" reduziert. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Verurteiltem besteht, ist anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und hängt unter anderem von der bisherigen Dauer des Wahlmandats, einer bereits erfolgten Verteidigung in anderer Sache sowie der Häufigkeit und Intensität des Kontakts ab (KG Berlin, a. a. O., Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben ist hier von einem solchen besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen. Der Verurteilte wurde seit Dezember 2017 ununterbrochen und ausschließlich durch Rechtsanwältin S. Z. in den einzelnen Vollstreckungsabschnitten des hiesigen Vollstreckungsverfahrens und damit über einen sehr langen Zeitraum hinweg verteidigt. Zudem hatte die Wahlverteidigerin bereits zuvor einmalig die Verteidigung des Verurteilten übernommen. Rechtsanwältin S. Z. ist auch im hiesigen Vollstreckungsabschnitt - ohne ausdrückliche Verteidigungsanzeige - bereits mehrfach für den Verurteilten tätig geworden. So teilte sie mit, dass ein neuer Betreuer für den Verurteilten bestellt sei und erfragte den Sachstand des Verfahrens, was - mangels sich aus den Vollstreckungsheften ergebender Billigung dieses Tätigwerdens durch den Verurteilten vor der Entscheidung am 3. August 2023 (zu einer konkludenten Verteidigungsanzeige vgl. Ritscher in BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, Graf, 48. Edition, Stand: 01.07.2023, § 218 Rn. 3) - schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zumindest auf eine fortdauernde Verteidigung des Verurteilten durch sie hindeutete (vgl. hierzu Kämpfer/Travers in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 2023, § 142 Rn. 34 wonach ein Verteidiger bereits dann beizuordnen sein soll, wenn ein Beschuldigter bereits früher einen Verteidiger benannt bzw. gewählt hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er diesen Verteidiger mittlerweile ablehnt). Ferner ist dem Verurteilten in der Vergangenheit Rechtsanwältin S. Z. auch ohne eine Reaktion auf ein (inhaltsgleiches) Anhörungsschreiben der Strafvollstreckungskammer als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, ebenso wie zuvor Rechtsanwalt Z., der ihn ebenfalls langjährig verteidigt hatte. Daher musste der Verurteilte vorliegend auch nicht mit der Beiordnung einer anderen Pflichtverteidigerin oder eines anderen Pflichtverteidigers rechnen, weil er auf das Anhörungsschreiben des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 10. Juli 2023 nicht reagiert hatte.
Ein (wichtiger) Grund, der der Bestellung von Rechtsanwältin Z. entgegensteht, ist nicht ersichtlich.
2.
Aufgrund der Aufhebung der Entscheidung der stellvertretenden Vorsitzenden vom 3. August 2023 ist der Entscheidung des Vorsitzenden vom 14. September 2023 die Grundlage entzogen, weshalb der Senat sie für gegenstandslos erklärt hat.
Die gegen die Entscheidung des Vorsitzenden vom 14. September 2023 eingelegte sofortige Beschwerde sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf kostenlose Umbeiordnung waren aufgrund nachträglicher prozessualer Überholung für erledigt zu erklären (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 17, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 66. Aufl., 2023, Vor § 296 Rn. 17).
3.
Die Kostentscheidung hinsichtlich der im Tenor unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO, aufgrund der im Tenor unter Ziffer 2 getroffenen Entscheidung war eine solche nicht veranlasst (OLG Braunschweig, Beschluss vom 2. März 2021 - 1 Ws 12/21 -, Rn. 12, juris).