Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.03.2001, Az.: 32 HEs 1/01
Beschleunigungsgrundsatz; Terminierung; Sitzungstag
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.03.2001
- Aktenzeichen
- 32 HEs 1/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Durch eine zügigere Terminierung muß eine große Strafkammer in Haftsachen nach Kräften versuchen, bereits zuvor eingetretene nicht unerheblichen Verzögerungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufzufangen.
2. Dabei sind alle freien Sitzungstage zu nutzen und auch Sondersitzungstage einzurichten.
Tenor:
Die Haftbefehle des Amtsgerichts ... vom 18. September 2000 (4 Gs 1193/00 bzgl. ... und 4 Gs 1194/00 bzgl. ...) werden aufgehoben.
Gründe
Die Angeklagten wurden am 17. September 2000 vorläufig festgenommen und befinden sich seit dem 18. September 2000 auf Grund der Haftbefehle des Amtsgerichts ... vom selben Tage (4 Gs 1193/00 bezüglich ... und 4 Gs 1194/00 bezüglich ...) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 StPO vor. Der dringende Tatverdacht gegen die Angeklagten ergibt sich aus den im in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 23. Januar 2001 zutreffend wiedergegebenen Ermittlungsergebnis. Es bestehen auch die Haftgründe des § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 StPO. Schließlich kann der Zweck der Untersuchungshaft mit weniger einschneidenden Maßnahmen (§ 116 StPO) nicht erreicht werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gegenwärtig nicht in Frage gestellt.
Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO über 6 Monate hinaus sind indessen nicht gegeben. Denn wichtige Gründe, die ein Urteil noch nicht zugelassen hätten, liegen nicht vor. Das Verfahren weist vermeidbare Verzögerungen auf, die die weitere Untersuchungshaft nicht zulassen.
Zunächst ist das Ermittlungsverfahren von Seiten der Staatsanwaltschaft und Polizei mit der gebotenen und nortwendigen Beschleunigung betrieben worden. Es sind zahlreiche Zeugen vernommen und erforderliche Gutachten eingeholt worden. Diese Ermittlungen waren allerdings bereits Ende November 2000 weitgehend abgeschlossen, nachdem der Geschädigte ... am 28. November 2000 über seinen Rechtsanwalt hatte mitteilen lassen, dass er im Hinblick auf § 55 StPO keine Angaben zur Sache machen werde. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Akten der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Anklageerhebung vorgelegt werden können, weil weitere, noch offene Ermittlungsergebnisse nur den Randbereich des Tatgeschehens betrafen, so etwa das waffentechnische Gutachten vom 27. Dezember 2000 oder das Gutachten des Landeskriminalamtes vom 4. Januar 2001 über Schmauchanhaftungen im Pkw des Mitangeklagten .... Auch die weiteren Zeugenvernehmungen beschäftigten sich überwiegend mit dem Umfeld des Mitangeklagten ... und waren für eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage nicht erforderlich.
Erst am 22. Dezember 2000 wurden die Akten allerdings der Staatsanwaltschaft übersandt, die einen weiteren Monat zur Fertigung der 15seitigen Anklageschrift vom 23. Januar 2001 benötigte, wobei im Januar 2001 keinerlei nennenswerte Ermittlungstätigkeit mehr ersichtlich ist, die den Zeitablauf rechtfertigen könnte.
Nach Eingang der Anklage beim Landgericht Verden am 6. Februar 2001 konnte die Zustellung der Anklage erst am 16. Februar 2001 verfügt werden, weil zuvor noch die erforderlichen Übersetzungen angefertigt werden mussten. Am 2. März 2001 hat die Strafkammer als Schwurgericht sodann die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und zugleich Haftfortdauer beschlossen. Am selben Tage ist durch den Vorsitzenden der Beginn der Hauptverhandlung auf den 7. Mai 2001 einschließlich vier weiterer folgender Hauptverhandlungstermine festgesetzt worden, wobei dies ersichtlich in Absprache mit den Verteidigern geschehen ist.
Durch eine zügigere Terminierung wäre es der Kammer jedoch möglich gewesen, die bereits zuvor eingetretenen nicht unerheblichen Verzögerungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aufzufangen. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, erschließt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom 2. März 2001 auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mitglieder der Schwurgerichtskammer dieser jeweils nur zu ein Halb ihrer Arbeitskraft zugewiesen sind, nicht. So ergibt sich aus der durch den Vorsitzenden dargelegten Belastungssituation der Kammer, dass ein Sitzungstag vom 22. März 2001 frei war und offensichtlich weitere Schwurgerichtsverfahren nicht terminiert sind. Angesichts dieser Situation wäre es - bei Nutzung von Sondersitzungstagen - möglich gewesen, eine Hauptverhandlung mit vorgesehenen fünf Sitzungstagen noch im März 2001 durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Möglicherweise hätten ggfs. andere Verfahren und andere Tätigkeiten zurückstehen müssen. Auf die im April anstehenden Urlaube der Kammermitglieder sowie eines Verteidigers wäre es dann nicht angekommen.
Der Ablauf des Verfahrens insgesamt ist deshalb mit dem in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz (BVerfGE 20, 45, 50 [BVerfG 03.05.1966 - 1 BvR 58/66]) unvereinbar und musste zur Aufhebung des Haftbefehls führen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle ihnen zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen.