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Art. 3 BEV-StV - Kosten (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
BEV-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.

Nach Artikel 4 Satz 2 tritt der Staatsvertrag an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 507) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.