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Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
BEV-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

Vom 1. Februar 2008/11. Mai 2010 (Nds. GVBl. S. 507, 2011 S. 128 - VORIS 28400 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVBl. S. 507)

Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II S. 1799), namentlich

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

im Weiteren Vertragspartner genannt,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:


Präambel

Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Innerstaatliche Institution1
Rechtsaufsicht2
Kosten3
Inkrafttreten4

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages vom 18. Mai 2011 (GVBl. S. 128):

"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag vom 10. November 2010 (Nds. GVB1. S. 507) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Satz 2 am 28. Dezember 2010 in Kraft getreten ist."