§ 35 NHZVO - Studienplatzvergabe in weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Die Hochschule regelt die Einzelheiten durch Ordnung.
(2) 1Abweichend von § 20 Abs. 5 Satz 1 kann die Zulassung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen auch beantragt werden, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und aufgrund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss und die mit ihm zusammenhängenden Kriterien, die nach § 18 Abs. 8 NHG Voraussetzung für den Zugang sind, erfüllt werden. 2Wird der Nachweis nach § 18 Abs. 8 Satz 2 nicht fristgerecht geführt, so erlischt die Zulassung. 3Das Nähere regeln die Hochschulen durch Ordnung.