§ 3 NWappG - Befugnisse der Staatskanzlei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
- Amtliche Abkürzung
- NWappG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11410
1Die Staatskanzlei trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden ergänzende Anwendung.