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§ 3 NWappG - Befugnisse der Staatskanzlei

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wappengesetz (NWappG)
Amtliche Abkürzung
NWappG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11410

1Die Staatskanzlei trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen. 2Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden ergänzende Anwendung.