Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.1989, Az.: 3 UF 94/89

Zerrüttungsprinzip; Verschulden des Klägers; Verschuldensprinzip; Einspruch gegen Scheidung; Deutscher ordre public; Scheidungsrecht; Rechtsmißbrauch; Scheidung von Türken; Türkisches materielles Recht

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.11.1989
Aktenzeichen
3 UF 94/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1989:1129.3UF94.89.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1989, 632
  • FamRZ 1990, 632 (Volltext mit red. LS)
  • IPRspr 1989, 105
  • NJW-RR 1990, 262 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Das Zerrüttungsprinzip wird bei einem überwiegenden Verschulden des Klägers zugunsten des Verschuldensprinzips durch das Recht zum Einspruch gegen die Scheidung nach Art. 134 Abs. 2 Türk. ZGB durchbrochen.

2. Es liegt kein Verstoß gegen den deutschen "ordre public" in dem Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht.

3. Es liegt nur in Ausnahmefällen ein Rechtsmißbrauch im Sinne des Art. 134 Abs. 2 S. 2 Türk. ZGB vor, wenn der Beklagte erstmalig Einspruch einlegt. Die überzeugende Darlegung des Beklagte der fehlenden inneren Loslösung von der Ehe, vermag auch bei einer Trennungszeit von über fünf Jahren den Rechtsmißbrauch zu widerlegen.

4. Es kommt zur Anwendung des türkischen materiellen Rechts gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, wenn Ehe zwischen zwei Türken zu scheiden ist.