§ 2 NKSpG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (NKSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NKSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 75200
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit vor einem Antrag auf Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KSpG zu bestimmen.