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  • ab 22.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKSpG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (NKSpG)
Amtliche Abkürzung
NKSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75200

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit vor einem Antrag auf Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KSpG zu bestimmen.