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§ 11 APVO-AD-Archiv - Inhalt der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Archivdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-Archiv)
Amtliche Abkürzung
APVO-AD-Archiv
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) In der Ausbildung sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Erfüllung der Aufgaben im Archivdienst ihrer Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln.

(2) 1Die Fachstudien an der Archivschule umfassen mindestens 1.500 Unterrichtsstunden in den Fachgebieten

  1. 1.

    Archivwissenschaft,

  2. 2.

    Verwaltungswissenschaft,

  3. 3.

    Historische Hilfswissenschaften und

  4. 4.

    Geschichtswissenschaften.

2Die Einzelheiten der Fachstudien ergeben sich aus der Studienordnung für das Studium des gehobenen Archivdienstes an der Archivschule Marburg vom 5. November 2010 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 S. 1196).

(3) 1In der berufspraktischen Studienzeit I werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Organisation und die Arbeitsverfahren und -techniken des Landesarchivs, die zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die archivfachlichen Regeln und Verwaltungsgrundlagen eingeführt. 2Es ist insbesondere in die Fachgebiete

  1. 1.

    Archivorganisation mit den Bereichen Haushalt und Personal,

  2. 2.

    Überlieferungsbildung,

  3. 3.

    Erschließung und Vermittlung von Archivgut und

  4. 4.

    Bestandserhaltung und Magazinverwaltung

einzuführen. 3Die Einführung wird durch Unterricht begleitet. 4Die berufspraktische Studienzeit II dient der Umsetzung der in den Fachstudien erworbenen theoretischen Kenntnisse in der Praxis. 5§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.