§ 107f NPersVG - Verfahren zur Herstellung des Benehmens
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
(1) 1Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2§ 68 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe von Gründen äußert.
(2) 1Im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist die Stellungnahme des Personalrats der Dienststelle innerhalb einer Woche zuzuleiten. 2In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf drei Tage abkürzen. 3Eine ohne Beteiligung nach Absatz 1 ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(3) Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht im vollen Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich oder durch E-Mail mit.
(4) 1Außer im Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 3 die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. 2Dieser entscheidet nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat endgültig.
(5) 1Bei Maßnahmen nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 ist der Gesamtpersonalrat zuständig. 2Sind Eigenbetriebe oder verselbständigte Dienststellen nach § 6 Abs. 3 beteiligt, so hört er den bei diesen Dienststellen gebildeten Personalrat an.
(6) 1§ 75 Abs. 1 Nr. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte tritt. 2Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.