Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 28.08.2017, Az.: 9 U 29/17

Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses "gekauft wie gesehen" im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
28.08.2017
Aktenzeichen
9 U 29/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 50535
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 24.04.2017 - AZ: 5 O 161/16

Redaktioneller Leitsatz

Ein Gewährleistungsausschluss "gekauft wie gesehen" im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs bezieht sich nur auf solche Mängel, die einer Besichtigung durch einen Laien zugänglich waren, was bei reparierten Vorschäden regelmäßig nicht der Fall ist.

In dem Rechtsstreit

T...... A.....

Beklagter und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt A...... E.......

gegen

M.......G........

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. S........ & P......

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts .......... den Richter am Oberlandesgericht ..........und den Richter am Oberlandesgericht ...........

am 28. August 2017

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 6.000,- Euro.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw. Von der Bezugnahme auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

II.

Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.08.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die dagegen mit Schriftsatz vom 25.08.2017 vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage.

Das vom Beklagten veräußerte Fahrzeug wies neben dem offenbarten Unfallschaden in Folge des Parkremplers einen weiteren nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden auf. Dies stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs. dar, der Gewährleistungsrechte der Klägerin begründet. Dem steht der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen. Dieser erstreckte sich lediglich auf solche Mängel, die einer Besichtigung durch einen Laien zugänglich waren, was bei dem Vorschaden unstreitig nicht der Fall war. Folglich ist die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Dieses Ergebnis überspannt nicht die Anforderungen an die Prüfungs- und Aufklärungspflichten eines privaten Autoverkäufers. Dem privaten Veräußerer eines Pkw ist in den Grenzen des § 444 BGB die Möglichkeit eröffnet, sich von einer Haftung für Sachmängel durch eine entsprechende Vereinbarung zu befreien. Das gilt namentlich für Fehler der Sache, die ihm nicht bekannt sind, weil sie ihm als Laien nicht aufgefallen sind. Entgegen der Darstellung der Berufung muss der private Verkäufer deshalb das Fahrzeug nicht stets (umfangreich) untersuchen. Schließt er allerdings wie hier die Gewährleistungsrechte für verborgene Mängel nicht aus, so bleibt es insoweit bei den Rechten des Käufers gemäß § 437 BGB. Dabei knüpft die Haftung allein an die negative Abweichung der Ist- von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs aufgrund des beiden Parteien bei Vertragsschluss nicht bekannten Vorschadens an. Ob der Beklagte den Schaden arglistig verschwiegen oder unzulässig bagatellisiert hat, ist deshalb nicht entscheidungsrelevant.

Angesichts dessen verbleibt es auch bei der Einschätzung des Senats, wonach die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.