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  • ab 15.12.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II ANBest-EFRE/ESF+-RRRdErl - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung EFRE/ESF Plus (ANBest-EFRE/ESF+)

Bibliographie

Titel
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+)
Redaktionelle Abkürzung
ANBest-EFRE/ESF+-RRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Anforderungen und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Skonti, Rabatte und Preisnachlässe sind immer bei der Abrechnung von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Finanzierungen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen sind zulässig, wenn die oder der Begünstigte sie aus eigenen Mitteln trägt.

1.3 Nummer 4.2.3 der VV zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.5 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendungen darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.6 Die Bewilligungsstelle behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers oder bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. Bei der Festbetragsfinanzierung verringert sich die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben die bewilligte Zuwendung unterschreiten.

3.
Vergabe von Aufträgen

3.1 Verpflichtungen von Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, aufgrund haushaltsrechtlicher oder vergaberechtlicher Vorschriften vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt.

3.2 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die nicht unter Nummer 3.1 fallen, können

3.2.1
bei Zuwendungen ausschließlich aus einem Finanzinstrument i. S. des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit (ABl. EU Nr. L 231 S. 159) - im Folgenden: Verordnung (EU) 2021/1060 - oder

3.2.2
bei einer anderweitigen bewilligten Zuwendung von bis zu einschließlich 100 000 EUR oder

3.2.3
bei Aufträgen unter einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 EUR (netto)

Aufträge ohne Vorschaltung eines besonderen Verfahrens erteilen.

3.3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die nicht unter die Nummern 3.1 und 3.2 fallen, haben bei einer bewilligten Zuwendung von mehr als 100 000 EUR für jeden Auftrag ab einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 15 000 EUR (netto) grundsätzlich mindestens drei fachkundige, leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Auftrag ist an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu erteilen. Die Begründung der einzelnen Entscheidungen ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

3.4 Werden zuwendungsfähige Ausgaben über Pauschalbeträge, Pauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten ermittelt, finden hierfür Nebenbestimmungen zur Vergabe von Aufträgen sowie zur Vorlage von Auflistungen über vergebene Aufträge keine Anwendung.

4.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger darf über diese vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

5.
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers

Eine Mitteilungspflicht gegenüber der Bewilligungsstelle besteht insbesondere, wenn

5.1
weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder weitere Mittel von Dritten erhalten werden,

5.2
sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 % oder mehr als 10 000 EUR ergibt,

5.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.4
sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.5
geförderte Wirtschaftsgüter innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

5.6
innerhalb der Belegaufbewahrungsfrist ein Insolvenzverfahren gegen die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger (durch einen Gläubiger oder sie bzw. ihn selbst) beantragt oder eröffnet wird,

5.7
sich innerhalb der Belegaufbewahrungsfrist Angaben zur Zuwendungsempfängerin oder zum Zuwendungsempfänger (Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschafterstruktur, Rechtsform) ändern.

6.
Mittelanforderung und Auszahlung

6.1 Auszahlungen erfolgen nur für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip) und auf Grundlage von Belegen. Als Belege gelten Rechnungsbelege oder durch die Bewilligungsstelle im Zuwendungsbescheid vorgeschriebene Nachweise und Dokumente. Auszahlungen erfolgen entsprechend dem in der Bewilligung festgesetzten Fördersatz.

Sofern Förderrichtlinien oder Finanzierungsvereinbarungen Ausnahmen zum Erstattungsprinzip zulassen, sind die hierzu ggf. erforderlichen Regelungen und Erläuterungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

Im Fall von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätzen sind, sofern im Zuwendungsbescheid für die Berechnung dieser Ausgaben keine anders-lautenden Bestimmungen aufgenommen worden sind, keine Einzelnachweise zu führen.

6.2 Die Mittelanforderungen enthalten einen zahlenmäßigen Nachweis über die getätigten Ausgaben. Die Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge und entsprechend der Gliederung des Ausgabenplans getrennt voneinander darzustellen. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Zu jedem Mittelabruf ist die bisher erfolgte Kofinanzierung darzustellen.

Soweit die Zuwendungsrichtlinien keine gesonderte Regelung enthalten, erfolgt die Förderung der Umsatzsteuer nach Artikel 64 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060.

6.3 Mit dem Nachweis sind elektronische Duplikate der Originalbelege über das Kundenportal der NBank oder die Originalbelege über die Einzelzahlungen (Ausgabebelege) vorzulegen. Die Vergabedokumentation kann in Kopie bzw. digital eingereicht werden.

Im Regelfall soll die Nachweisführung elektronisch erfolgen.

6.4 Die Rechnungsbelege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten. Die Ausgabebelege müssen insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck enthalten. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Antragsnummer) enthalten.

6.5 In der Mittelanforderung ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern übereinstimmen. Für den Fall, dass Belege als elektronische Duplikate vorgelegt worden sind, ist zu bestätigen, dass diese mit den Originalbelegen übereinstimmen. Erfolgt die Abrechnung anhand von vereinfachten Kostenoptionen, so ist zu bestätigen, dass die Auszahlungsvoraussetzungen eingehalten worden sind.

6.6 Für Finanzinstrumente i. S. des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 können über die Finanzierungsvereinbarung, die zwischen dem Land und der Fondsverwaltung geschlossen wird, abweichende Regelungen zu den Nummern 6.1 bis 6.5 getroffen werden.

7.
Nachweis der Verwendung

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

Für Finanzinstrumente i. S. des Artikels 58 der Verordnung (EU) 2021/1060 können über die Finanzierungsvereinbarung, die zwischen dem Land und der Fondsverwaltung geschlossen wird, abweichende Regelungen getroffen werden.

Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ende des Haushaltsjahres erfüllt und wurden keine Haushaltmittel abgerufen, ist binnen zwei Monaten nach dem Ende des Haushaltsjahres ein Sachbericht zum Projektstand einzureichen.

7.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.

7.4 Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus den nach Nummer 6.2 eingereichten Mittelanforderungen sowie aus einer Übersicht der Kofinanzierung (siehe Nummer 1.2). Die Übersicht der Kofinanzierung ist getrennt nach den Mittelherkünften aufzustellen.

Im Fall von Darlehen, Beteiligungen oder ähnlichen rückzahlbaren Zuwendungen sind abweichende Regelungen in den Zuwendungsbescheiden und/oder in Verträgen zu regeln.

7.5 Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss sie bzw. er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihr bzw. ihm gegenüber Verwendungsnachweise nach den Nummern 7.1 bis 7.4 erbringen und die zugehörigen Belege nach Nummer 6 vorlegen. Ist der Zuwendungsempfänger ein Fonds, können im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen werden. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 7.1 beizufügen. Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufbewahrung nach Nummer 7.6 durch den Dritten sichergestellt ist.

7.6 Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.3 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Original aufzubewahren, sofern der Zuwendungsbescheid keine anderslautende Regelung enthält. Einem Originalbeleg gleichgestellt sind Belege, deren Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten als gewährleistet:

  • bei Belegen in Papierform und bei elektronischen Belegen durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren (§ 14 Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG) oder

  • bei elektronischen Belegen auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) i. V. m. dem VDG vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.7.2017 (BGBl. I S. 2745), in den jeweils geltenden Fassungen, oder

  • bei elektronischen Belegen auch durch einen elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG: Empfehlung der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaust h ABl EG N L 338 S 98 i d Vibrung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten oder

  • bei der Reproduktion von Belegen oder elektronischen Belegen auf Bild- oder Datenträger, wenn deren Aufnahme- und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) beziehungsweise den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

Die Dauer der Aufbewahrung wird im Zuwendungsbescheid geregelt. Längere Aufbewahrungsfristen nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften bleiben unberührt. Digitale Belege müssen elektronisch archiviert werden. Es ist eine revisionssichere Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften der GoBD, sowie weiteren steuer- und handelsrechtlichen Grundsätzen sicherzustellen.

8.
Subventionserheblichkeit

Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung.

Macht die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt sie oder er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet sie oder er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug i. S. des § 264 StGB darstellen.

Die Zuwendungsempfängerin und der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind. Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung bleiben unberührt. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Gesetz oder durch die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

9.
Prüfung der Verwendung

Die Bewilligungsstelle sowie andere zuständige Prüfinstanzen des Landes, des Bundes und der EU, insbesondere Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie der LRH, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sind innerhalb der Projektlaufzeit und der Aufbewahrungsfrist berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen, die dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Projekts dienen, anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung und die tatsächliche Projektdurchführung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Unterrichts- oder Schulungsräume, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen. Anderenfalls droht der Verlust der Zuwendung.

10.
Mitwirkung bei der Evaluation

Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der notwendigen Datenerhebung für die Evaluation des geförderten Vorhabens mitzuwirken, auch wenn es bereits beendet ist.

11.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

11.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

11.2 Nummer 11.1 gilt insbesondere, wenn

11.2.1
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

11.2.2
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

11.2.3
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. die nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2).

11.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger

11.3.1
die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

11.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

11.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

11.5 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Abschnitt III des Runderlasses vom 15. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1909)