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§ 16 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DONot, Nr. 2.4 Buchst. f des Runderlasses d. StK betr. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz vom 25.5.2007 (Nds. MBl. S. 410) führen die Notarinnen und Notare als Amtssiegel das kleine Landessiegel. Die Führung mehrerer gleichartiger Amtssiegel bedarf der Genehmigung des Landgerichts; sie darf nur erteilt werden, wenn die Zahl der Prägesiegel und Farbdrucksiegel der Notarin oder des Notars auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt bleibt. Sämtliche gleichartigen Siegel sind zu Unterscheidungszwecken mit einer kleinen fortlaufenden arabischen Ziffer zu bezeichnen, die unter die Wappenfigur zu setzen ist, ohne das Gesamtbild des Siegels zu beeinträchtigen; das Landgericht teilt der Notarin oder dem Notar bei der Genehmigung das Unterscheidungskennzeichen mit. Satz 3 gilt auch, wenn dem Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 DONot Verlust oder Fälschung eines Siegels mitgeteilt wird.

(2) Für die Führung, die Ausgestaltung, die Herstellung und den Bezug der Amtssiegel sind ferner neben § 2 DONot die vom Niedersächsischen Landesarchiv erlassenen und auf seiner Internetseite (www.nla.niedersachsen.de) veröffentlichten verbindlichen Anordnungen sowie die in der Anlage 1 zu dem Runderlass d. StK betr. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz vom 25.5.2007 (Nds. MBl. S. 410) abgedruckten Muster maßgebend (vgl. Nr. 2.2 Satz 4 des Runderlasses).