Anlage 1 ZBauLErgRdErl - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen des Landes Niedersachsen
zu den VV zu § 44 LHO sowie zu den VV-Gk (ZBauL)
Bibliographie
- Titel
- Mitwirkung des Staatlichen Baumanagements bei Bauvorhaben von Stellen außerhalb der Verwaltung des Landes; Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu § 44 LHO sowie zu den VV-Gk - ZBauL -
- Redaktionelle Abkürzung
- ZBauLErgRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21077
(zu VV/VV-Gk Nr. 6 zu § 44 LHO)
Mit der ZBauL wird für das Land Niedersachsen eine im Wesentlichen gleichlautende Vorschrift zur ZBau des Bundes eingeführt. Abweichungen ergeben sich insbesondere in den Nummern 2 und 7 bis 9.
I n h a l t s ü b e r s i c h t | |
---|---|
1. | Allgemeines |
2. | Aufgaben des Staatlichen Baumanagements |
3. | Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags |
4. | Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen |
5. | Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (siehe auch Nummer 9) |
6. | Prüfung der Bauunterlagen |
7. | Überprüfung der Bauausführung |
8. | Prüfung des Verwendungsnachweises (siehe auch Nummer 9) |
9. | Vereinfachungen bei der Beteiligung des Staatlichen Baumanagements |
1.
Allgemeines
1.1
Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den VV zu § 44 sowie nach den VV-Gk und nach dieser ZBauL.
Das gilt auch für Baumaßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung.
1.2
Abweichungen von der ZBauL sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem für die Bauaufgaben des Landes fachlich verantwortlichen Ministerium sowie, wenn der Verwendungsnachweis betroffen ist, auch mit dem LRH.
Das MF kann im Einzelfall dem Staatlichen Baumanagement Weisungen über Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen, soweit dadurch nicht von der ZBauL abgewichen wird.
1.3
Die Bewilligungsbehörde beteiligt das MF (vgl. Abschnitt A RLBau); dieses beauftragt das Staatliche Baumanagement. Wird die Zuwendung durch eine Mittelbehörde des Landes (derzeit: Investitions- und Förderbank Niedersachsen) bewilligt, so beteiligt sie die OFD Niedersachsen - Landesbauabteilung - (im Folgenden: OFD) unmittelbar.
Die Bewilligungsbehörde teilt möglichst frühzeitig dem MF bzw. der OFD die voraussichtliche Höhe der Zuwendung mit.
1.4
Das Staatliche Baumanagement ist so rechtzeitig zu beteiligen, dass es die in Nummer 2 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
1.5
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung des Staatlichen Baumanagements.
2.
Aufgaben des Staatlichen Baumanagements
2.1
Aufgaben, die der zuständigen Dienststelle des Staatlichen Baumanagements in der Regel übertragen werden sollen, sind
- | Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags | (vgl. Nummer 3), |
---|---|---|
- | Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen | (vgl. Nummer 4), |
- | Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen | (vgl. Nummer 5), |
- | Prüfung der Bauunterlagen | (vgl. Nummer 6), |
- | Prüfung des Verwendungsnachweises | (vgl. Nummer 8). |
Der Verwendungsnachweis nach Nummer 8 kann baufachlich nur geprüft werden, wenn dem Staatlichen Baumanagement auch die in den Nummern 5 und 6 genannten Tätigkeiten übertragen werden.
Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen des Staatlichen Baumanagements gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher mit dem Staatlichen Baumanagement zu vereinbaren.
3.
Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags
Das Staatliche Baumanagement nimmt auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde (vgl. Nummer 1.3) an den für die Antragstellung erforderlichen Vorbesprechungen - insbesondere bei der Festlegung des Bau- und/oder Raumprogramms - im Interesse der Klärung von baufachlichen Fragen teil.
4.
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen
Soweit es die Baumaßnahme erfordert, soll das Staatliche Baumanagement - auch auf Antrag des Zuwendungsempfängers - zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung beteiligt werden.
5.
Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (siehe auch Nummer 9)
Das Staatliche Baumanagement bestimmt den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Bauunterlagen. Diese bestehen im Allgemeinen aus:
5.1
Planunterlagen
5.1.1
Dem von der Bewilligungsbehörde anerkannten Bau- und/oder Raumprogramm,
5.1.2
einem Übersichtsplan und - sofern vorhanden - einem Messtischblatt,
5.1.3
einem Lageplan des Bauvorhabens (im Maßstab mindestens 1 : 1 000) mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen,
5.1.4
den Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,
5.1.5
den bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen (Vorbescheide genügen).
5.2
Erläuterungsbericht
Der Erläuterungsbericht soll Auskunft geben über
5.2.1
Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (ggf. Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die als Abdruck beizufügen sind), Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutzers der Anlage,
5.2.2
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dergleichen,
5.2.3
Bau- und Ausführungsart mit Erläuterung der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften usw., Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten,
5.2.4
Gesamtkosten der Baumaßnahmen mit Angabe der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird,
5.2.5
Bauzeitplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren,
5.2.6
die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung), Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen usw.,
5.2.7
im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) bzw. Vermögensnachteile,
5.2.8
etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie evtl. Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten und sonstigen Satzungen (Versorgungsanlagen).
5.3
Kostenberechnung
Die Kosten sind für Hochbauten nach DIN 276, für andere Bauten entsprechend (ggf. nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt) zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlagen sind - soweit erforderlich - Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizufügen, bei Hochbauten auch die Berechnung der Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277, ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung entsprechend DIN 283 und eine Gegenüberstellung der im Bauprogramm (vgl. Nummer 6.1.1) geforderten und der geplanten Nutzflächen.
5.4
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung ist beizufügen, soweit sie für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung ist.
6.
Prüfung der Bauunterlagen
6.1
Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist
6.1.1
ein anerkanntes Bau- und/oder Raumprogramm und
6.1.2
die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Bauunterlagen nach Nummer 5 bzw. Nummer 9.
6.2
Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen und erstreckt sich auf
6.2.1
die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion,
6.2.2
die Angemessenheit der Kosten (vgl. auch Nummer 6.3).
6.3
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und als Prüfvermerk (vgl. Muster 1) dem Antrag beizuheften. Es muss ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an den Zuwendungsempfänger so zusammenzufassen, dass sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.
6.4
Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung; die Nummern 6.1 bis 6.3 gelten sinngemäß.
7.
Überprüfung der Bauausführung
Die Überprüfung der Bauausführung durch das Staatliche Baumanagement entfällt.
8.
Prüfung des Verwendungsnachweises (siehe auch Nummer 9)
8.1
Das Staatliche Baumanagement prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk (Muster 2). Wegen der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG) ist die Prüfung unverzüglich nach Eingang der Unterlagen durchzuführen und der Verwendungsnachweis anschließend umgehend an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.
8.2
Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Er ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.
9.
Vereinfachungen bei der Beteiligung des Staatlichen Baumanagements
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen
an Kommunen, wenn die Bauunterlagen von einer kommunalen Baudienststelle aufgestellt oder geprüft sind, oder
bei denen bei der Bewilligung vom Land vorgegebene Kostenrichtsätze berücksichtigt worden sind oder
bei denen ein Festbetrag bewilligt wird oder
bei denen die vorgesehene Zuwendung die Wertgrenze nach VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO nicht übersteigt, gilt Folgendes:
9.1
Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags und Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen (Nummern 3 und 4)
Von den in den Nummern 3 und 4 vorgesehenen Arbeitsgängen soll im Regelfall abgesehen werden.
9.2
Umfang der Bauunterlagen (Nummer 5)
Die Bauunterlagen sind auf den für die Beurteilung des Einzelfalles unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Dazu gehören in der Regel lediglich die Unterlagen nach den Nummern 5.1 und 5.2.5 sowie eine Schätzung der Gesamtkosten der Baumaßnahmen mit Angaben der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird.
9.3
Prüfung der Bauunterlagen (Nummer 6)
Die Prüfung ist auf die Angemessenheit der Kosten auszurichten.
9.4
Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 8)
Die Prüfung des Verwendungsnachweises ist vereinfacht und ohne Abgleich mit der Baurechnung durchzuführen.