Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.04.1993, Az.: L 4 Kr 161/92

Krankenversicherung; AOK; Umlage; EDV-Programm; Unterstützung; Mitgliedskasse; Bedürftigkeit; Gegenleistung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
14.04.1993
Aktenzeichen
L 4 Kr 161/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:0414.L4KR161.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 01.10.1992 - S 11 Kr 123/89

Fundstelle

  • E-LSG Kr-040 0, 0

Amtlicher Leitsatz

Dem AOK-Landesverband steht gegenüber einer AOK kein Umlageanteil an den Kosten für die Entwicklung der von der AOK genutzten EDV-Programme zu, wenn die AOK nicht unterstützungsbedürftig ist, weil sie selbst EDV-Maßnahmen getätigt hat. Nach der Aufgabendefinition des AOK-Landesverbandes in der RVO bzw im SGB 5, dem Satzungszweck und der Kosten-Nutzen-Relation der Umlage können Beiträge nur als Gegenleistung einer verbandlichen Unterstützungshandlung erhoben werden.