§ 15a KiStRGVollstreckung von Friedhofsgebühren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
Die Vollstreckung der auf Grund kirchenbehördlich genehmigter Gebührenordnungen erhobenen kirchlichen Friedhofsgebühren obliegt den Gemeinden. Diese fahren die Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch.