Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.1994 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JrVollstrgAV

Bibliographie

Titel
Entlastung der Jugendrichterinnen und Jugendrichter bei den Vollstreckungsgeschäften
Redaktionelle Abkürzung
JrVollstrgAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33310000000004

1.
Jugendrichterinnen und Jugendrichter können bei den richterlicher Erledigung vorbehaltenen Geschäften der Vollstreckung Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Mitwirkung heranziehen, insbesondere zur Fertigung von Entwürfen. Dies gilt nicht bei jugendrichterlichen Entscheidungen (§ 83 Abs. 1 JGG).

Bei der Überwachung von Weisungen und Auflagen (vgl. auch Abschn. III Nr. 1 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG) können sie sich auch der Mithilfe anderer Beamtinnen oder Beamten der Vollstreckungsbehörde bedienen.