Abschnitt 1 JrVollstrgAV
Bibliographie
- Titel
- Entlastung der Jugendrichterinnen und Jugendrichter bei den Vollstreckungsgeschäften
- Redaktionelle Abkürzung
- JrVollstrgAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33310000000004
1.
Jugendrichterinnen und Jugendrichter können bei den richterlicher Erledigung vorbehaltenen Geschäften der Vollstreckung Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Mitwirkung heranziehen, insbesondere zur Fertigung von Entwürfen. Dies gilt nicht bei jugendrichterlichen Entscheidungen (§ 83 Abs. 1 JGG).
Bei der Überwachung von Weisungen und Auflagen (vgl. auch Abschn. III Nr. 1 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG) können sie sich auch der Mithilfe anderer Beamtinnen oder Beamten der Vollstreckungsbehörde bedienen.