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§ 3 NGesFBFöVO - Förderung für das Jahr 2019

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfachberufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO)
Amtliche Abkürzung
NGesFBFöVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Für die Förderung nach § 8 Abs. 3 NGesFBG gelten die einmalig angefallenen ausbildungsbezogenen Verwaltungsausgaben des Trägers der Schule, die die Schülerin oder der Schüler für die Aufnahme in die Schule und für Prüfungen neben dem Schulgeld getragen hat, als Teil des Schulgeldes. 2§ 1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) 1Über den Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 3 NGesFBG entscheidet das Landesamt. 2Er muss bis zum 30. Juni 2020 beim Landesamt eingegangen sein.

(3) 1Dem Antrag auf Förderung nach § 8 Abs. 3 NGesFBG sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 2Der Träger der Schule hat dem Landesamt auf Verlangen nachzuweisen, dass er die erhaltene Förderung unverzüglich an die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ausgekehrt hat.