§ 191 NBG - Zustellung (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
1Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. 2Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes.