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§ 9 NKWG - Wahlleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Wahlberechtigte des Wahlgebiets zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen. Ein Bediensteter der Gemeinde (des Landkreises) kann auch dann zum Wahlleiter oder zu dessen Stellvertreter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.

(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- oder Landratswahl eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese Wahl innehat, so nimmt an ihrer Stelle der Vertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter von der Vertretung zu berufen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Sonstige Wahlbewerber, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der Vertretung eine andere Person zu berufen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.