§ 9 NKWG - Wahlleiterin oder Wahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist in den Gemeinden die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat (Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter). Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Wahlberechtigte ihres Wahlgebiets berufen. Bedienstete der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen.
(2) Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiterin oder Wahlleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein. An die Stelle der nach Absatz 1 Satz 1 berufenen Person tritt für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, an der die berufene Person teilnimmt, und der mit dieser Wahl verbundenen Wahlen die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. In diesem Fall beruft die Vertretung des Wahlgebiets eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Absatz 1 Sätze 3 und 4 bleibt unberührt.