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§ 136 NSchG - Errichtung von Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Besteht im Gebiet eines Schulträgers keine ausreichende Anzahl von öffentlichen Grundschulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse, so sind eine oder mehrere solcher Schulen zu errichten, sobald eine genügende Zahl von Schülerinnen oder Schüler für diese Schule angemeldet ist.