Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.05.1985, Az.: L 4 Kr 50/83
Arbeitgeber; Arbeitgebereigenschaft; Erlaubnis; Arbeitnehmerüberlassung; Fiktion; Entleiher; Mitgliedschaft; Krankenkasse; Arbeitsrecht; Schutz; Verleiher; Bürge; Selbstschuldnerisch; Illegal
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 15.05.1985
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 50/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1985:0515.L4KR50.83.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 10 Abs. 1 AÜG
- § 393 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 1396 Abs. 1 RVO
- § 1399 Abs. 1 RVO
- § 176 Abs. 1 S. 2 AFG
- § 176 Abs. 3 AFG
- § 631 BGB
Fundstellen
- EzAÜG Nr 180, 654
- EzAÜG § 10 AÜG Fiktion nr 40
- KVRS A-3450/1
Amtlicher Leitsatz
Arbeitgebereigenschaft - hier zum Fall der mangels Erlaubnis unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung:
1. Die gesetzliche Fiktion, daß der Entleiher von Arbeitnehmern beim Fehlen der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 10 AÜG als Arbeitgeber "gilt", beseitigt weder die Mitgliedschaft der verliehenen Arbeitnehmer zur Krankenkasse noch deren Zuständigkeit zur Einforderung der Sozialversicherungsbeiträge.
2. Der Schutz der verliehenen Arbeitnehmer nach Art 1 § 10 AÜG umfaßt nicht nur den gesamten Bereich des Arbeitsrechts, sondern auch des Sozialversicherungsrechts. Diesen Schutz, daß der Entleiher bei der legalen Arbeitnehmerüberlassung für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürger haftet, hat der Gesetzgeber für den Fall der illegalen Arbeitnehmerüberlassung weiter verstärkt, indem er den Entleiher wie den Arbeitgeber behandelt.