§ 31 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, dass jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.
(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes (§ 23) zu.
(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.