Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.10.1981, Az.: 11 UF 64/81

Erklärung des Schuldners; Nichterfüllen einer Forderung; Erforderlichkeit einer Mahnung; Zahlungseinstellung; Endgültige Erfüllungsverweigerung; Zahlungsschwierigkeit; Nachlässigkeit; Bewußte Leistungsverweigerung; Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.10.1981
Aktenzeichen
11 UF 64/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1981:1023.11UF64.81.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1982, 731

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Gibt der Schuldner vor oder nach Fälligkeit eine bestimmte und eindeutige Erklärung darüber ab, daß er nicht erfüllen werde, so kann auf eine Mahnung verzichtet werden. Die Zahlungseinstellung stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn der Gläubiger nicht erkennen kann, ob diese Einstellung auf bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder einer Nachlässigkeit beruht oder ob dies auf einer bewußten Leistungsverweigerung trotz Leistungsfähigkeit basiert.