Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.10.1981, Az.: 11 UF 64/81
Erklärung des Schuldners; Nichterfüllen einer Forderung; Erforderlichkeit einer Mahnung; Zahlungseinstellung; Endgültige Erfüllungsverweigerung; Zahlungsschwierigkeit; Nachlässigkeit; Bewußte Leistungsverweigerung; Leistungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 23.10.1981
- Aktenzeichen
- 11 UF 64/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1981:1023.11UF64.81.0A
Rechtsgrundlage
- § 1585b BGB
Fundstelle
- FamRZ 1982, 731
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Gibt der Schuldner vor oder nach Fälligkeit eine bestimmte und eindeutige Erklärung darüber ab, daß er nicht erfüllen werde, so kann auf eine Mahnung verzichtet werden. Die Zahlungseinstellung stellt keine endgültige Erfüllungsverweigerung dar, wenn der Gläubiger nicht erkennen kann, ob diese Einstellung auf bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder einer Nachlässigkeit beruht oder ob dies auf einer bewußten Leistungsverweigerung trotz Leistungsfähigkeit basiert.