Amtsgericht Leer
Beschl. v. 18.01.2017, Az.: 13a M 1813/16
Durchführung der Nachbesserung der Vermögensauskunft bei Unvollständigkeit der Auskunft des Schuldners
Bibliographie
- Gericht
- AG Leer
- Datum
- 18.01.2017
- Aktenzeichen
- 13a M 1813/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 11082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLEER:2017:0118.13A.M1813.16.0A
Rechtsgrundlage
- § 802c ZPO
Fundstellen
- FoVo 2017, 191-192
- JurBüro 2017, 208-209
- VE 2017, 110
In der Zwangsvollstreckungssache
xxx
28237 Bremen
- Gläubigerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
28259 Bremen,
gegen
xxx
26789 Leer
- Schuldner -
hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Leer durch die Richterin Harders am
18.01.2017 beschlossen:
Tenor:
Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 13.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 23.12.2016 wird nicht abgeholfen.
Die Akten werden dem Landgericht Aurich zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
Gründe
In Abweichung zum Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 23.12.2016 ist zunächst zutreffend, dass die Verwendung des verbindlichen Gerichtsvollzieherauftragformulars nicht erforderlich war. Bei dem Antrag auf Durchführung der Nachbesserung der Vermögensauskunft handelt es sich nicht um einen neuen Auftrag. Auf den Nachbesserungsantrag wird das alte Verfahren zur Behebung des Mangels weitergeführt (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 802 d ZPO Rn. 18).
Die Obergerichtsvollzieherin hat den Antrag auf Nachbesserung jedoch zu Recht abgelehnt. Eine Verpflichtung zur Nachbesserung der Vermögensauskunft besteht dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Vermögensauskunft des Schuldners unvollständig, lückenhaft, ungenau oder widersprüchlich ist, mithin der Schuldner die Auskunft über sein Vermögen nicht so vollständig erteilt hat, wie dies nach dem Zweck des § 802 c ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 802 d ZPO Rn. 16). Zur Beantwortung allgemeiner Fragen, die zur Ausforschung nach irgendwelchen Vermögensgegenständen und Vermögenswerten dient, oder allgemeiner Fragen über das Vorhandensein von Forderungen, die bereits zusammenfassend verneint sind, ist ein Nachbesserungsverfahren unzulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 802 d ZPO Rn. 18). Der vom Gläubiger gestellte Fragenkatalog zielt auf die Überprüfung der Angaben des Schuldners ab. Nach Auffassung des Gerichts sind die Angaben des Schuldners aber weder unvollständig noch widersprüchlich. Der Schuldner hat angegeben, dass er kein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt und keine Forderungen gegen Dritte besitzt. Allein aus dem Umstand, dass durch das Betreiben der selbstständigen Tätigkeit kein Einkommen erzielt wird, kann eine Widersprüchlichkeit der Angaben nicht begründet werden.
Unabhängig von der Verwendung des Formulars bei Abnahme der Vermögensauskunft bestand kein Anspruch des Gläubigers auf Nachbesserung der bereits erteilten Vermögensauskunft.