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§ 98 NGefAG - Aufsicht über die Verwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) Die Fachaufsicht führen:

  1. 1.
    über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte:
    die Landkreise, die Bezirksregierungen und die Fachministerien,
  2. 2.
    über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte:
    die Bezirksregierungen und die Fachministerien,
  3. 3.
    über die Bezirksregierungen:
    die Fachministerien,
  4. 4.
    über die besonderen Verwaltungsbehörden:
    die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltungsbehörden.