§ 98 NGefAG - Aufsicht über die Verwaltungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
(1) Die Fachaufsicht führen:
- 1.über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte:
die Landkreise, die Bezirksregierungen und die Fachministerien, - 2.über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte:
die Bezirksregierungen und die Fachministerien, - 3.über die Bezirksregierungen:
die Fachministerien, - 4.über die besonderen Verwaltungsbehörden:
die durch Gesetz oder von der Landesregierung bestimmten Behörden.
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltungsbehörden.