§ 28 GGO - Nachgeordnete Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
1Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in der Regel über die den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu leiten. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Justizverwaltung und den Verkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten.