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  • ab 01.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 28 GGO - Nachgeordnete Behörden

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

1Schriftverkehr mit nachgeordneten Behörden und Dienststellen der Landesverwaltung sowie mit den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in der Regel über die den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Aufsichtsbehörden zu leiten. 2Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Justizverwaltung und den Verkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Rechtsangelegenheiten.