§ 5 NKPG - Bekanntgabe und Auslegung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die überörtliche Kommunalprüfung (Niedersächsisches Kommunalprüfungsgesetz - NKPG -)
- Amtliche Abkürzung
- NKPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Zusammenfassung über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts ist unverzüglich dem Hauptorgan der kommunalen Körperschaft, bei Zweckverbänden der Verbandsversammlung, bei Anstalten dem Verwaltungsrat und bei Versorgungskassen der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Jedem Mitglied des Organs ist auf Verlangen Einsicht in den Schlussbericht zu gewähren.
(2) Nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 hat die geprüfte Einrichtung die Prüfungsmitteilung an sieben Werktagen öffentlich auszulegen, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Sie hat die Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen bei den Versorgungskassen und Prüfungen nach § 1 Abs. 2.