§ 9 NAbfG - Bauabfälle, Baustellenabfälle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung) sind Bauabfälle und Baustellenabfälle, deren Verwertung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG geboten ist, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist und Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 vorhanden sind. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, für Baumaßnahmen, bei denen Abfälle nur in geringen Mengen anfallen, durch Verordnung zu bestimmen, daß die Pflicht nach Satz 1 entfällt.