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§ 9 NAbfG - Bauabfälle, Baustellenabfälle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung) sind Bauabfälle und Baustellenabfälle, deren Verwertung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 AbfG geboten ist, vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße Verwertung erforderlich ist und Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 vorhanden sind. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, für Baumaßnahmen, bei denen Abfälle nur in geringen Mengen anfallen, durch Verordnung zu bestimmen, daß die Pflicht nach Satz 1 entfällt.