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§ 26 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Der Wähler gibt

  1. 1.
    seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber der Kreiswahlvorschläge sie gelten soll,
  2. 2.
    seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.

(2) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(4) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen (§ 28) nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 Wahlgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.

(5) Die Bauart von Wahlgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Niedersächsischen Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Fachministerium auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder für Landtagswahlen in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Wahlsystemen zugelassen worden ist und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(6) Die Verwendung eines nach Absatz 5 amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.

(7) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  2. 2.
    das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
  3. 3.
    das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  4. 4.
    die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
  5. 5.
    das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
  6. 6.
    die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

Die Verordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.

(8) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.