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§ 4 NFAG - Berechnung der Schlüsselzuweisungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl übersteigt. Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.

(2) Die Bedarfsmesszahlen für Gemeindeaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 5 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag ermittelt, die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 7 mit einem für die kreisfreien Städte und Landkreise einheitlichen Grundbetrag. Die Grundbeträge sind so festzusetzen, dass die Summe der Schlüsselzuweisungen die in § 3 bestimmten Anteile an der Schlüsselmasse aufbraucht.

(3) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 11, die Umlagekraftmesszahlen der kreisfreien Städte und Landkreise zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 8 gebildet.

(4) Die Schlüsselzuweisungen betragen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und Steuer- oder Umlagekraftmesszahl, beide Zahlen in Deutscher Mark ausgedrückt. Erreicht die Summe aus den Schlüsselzuweisungen und der Steuer- oder Umlagekraftmesszahl nicht 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl, so werden die Schlüsselzuweisungen um den Differenzbetrag erhöht.