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§ 22 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Kammerversammlung und des Vorstandes. Er muss der Wahlgruppe 1 angehören und soll hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sein. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem Stellvertreter vertreten, der von einer anderen Wahlgruppe als der Präsident selbst gewählt ist. Ist auch dieser verhindert, so wird der Präsident durch den anderen Stellvertreter vertreten.

(2) Der Präsident nimmt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beamten und - nach näherer Bestimmung der Hauptsatzung - des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und Arbeitern der Landwirtschaftskammer wahr.

(3) Der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.