§ 22 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in der Kammerversammlung und im Vorstand. Im Fall der Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vertreten, die oder der der Wahlgruppe 2 angehört. Ist auch diese Stellvertreterin oder dieser Stellvertreter verhindert, so wird die Präsidentin oder der Präsident durch die andere Stellvertreterin oder den anderen Stellvertreter vertreten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde, höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten und nimmt, soweit in der Hauptsatzung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsmäßige Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.