§ 3 GAE-UStVO - Zahlungstermine für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage
- Redaktionelle Abkürzung
- GAE-UStVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310000400000
(1) Die Gemeinden erhalten auf ihren Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres Abschlagszahlungen für das jeweils vorangegangene Kalendervierteljahr in Höhe des Gemeindeanteils des dritt-, viert- und fünftletzten zurückliegenden Monats und zum 20. Dezember eine weitere Abschlagszahlung für das laufende Kalendervierteljahr in Höhe des zweit-, dritt- und viertletzten zurückliegenden Monats.
(2) Zum 1. Mai, 1. August und 1. November sind die Anteile der Gemeinden für das zweitletzt zurückliegende Kalendervierteljahr und zum 20. Dezember die Anteile der Gemeinden für das vorangegangene Kalendervierteljahr abzurechnen sowie zu viel oder zu wenig gezahlte Beträge mit den Abschlagszahlungen zu den genannten Terminen zu verrechnen.