§ 31 NKWG - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person der Gemeindewahlleitung der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- 1.
ihren Wahlschein,
- 2.
ihren Stimmzettel in einem besonderen Umschlag
so rechtzeitig zuzuleiten, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
(2) 1Auf dem Wahlschein hat die wählende Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. 2Hat sich eine wählende Person zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 30 Abs. 1 Satz 2), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat.