§ 31 NKWG - Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- 1.seinen Wahlschein,
- 2.seinen Stimmzettel in einem besonderen Umschlag so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 30 Abs. 3 Satz 2), so hat die andere Person eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.