Abschnitt 2 ZLandwStrAV
Bibliographie
- Titel
- Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZLandwStrAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
(1) Die sachliche Zuständigkeit der Zentralstelle ist begründet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen für eine Straftat gemäß
- 1.
§§ 95, 96 Arzneimittelgesetz,
- 2.
§§ 28, 28a Fleischhygienegesetz in Verbindung mit dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht, §§ 28, 29 Geflügelfleischhygienegesetz in Verbindung mit dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht, § 10 Rindfleischetikettierungsgesetz,
- 3.
§§ 51, 52, 56, 57 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in Verbindung mit dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
- 4.
§§ 58, 59 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, § 7 Lebensmittelspezialitätengesetz,
- 5.
§ 13 Milch- und Margarinegesetz in Verbindung mit dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
- 6.
§§ 74, 75 Tierseuchengesetz,
jeweils auch in Verbindung mit auf die jeweilige Vorschrift verweisenden Verordnungen,
soweit die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzeugung, dem In-Verkehr-Bringen und dem Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht sowie im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von erheblicher Bedeutung ist.
(2) Die Zuständigkeit der Zentralstelle erstreckt sich auf die Verfolgung anderer als der unter Abschnitt II. Absatz 1 aufgezählten Straftaten, wenn sie Gegenstand desselben Verfahrens sind.
(3) Geht eine Anzeige bei einer Staatsanwaltschaft ein oder leitet diese von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer der unter Abschnitt II. Absatz 1 genannten Straftaten ein, so übersendet sie die Vorgänge unverzüglich der Zentralstelle. Unaufschiebbare Maßnahmen, insbesondere eine etwa sofort notwendige Beschlagnahme, veranlasst die örtliche Staatsanwaltschaft.
(4) Die Zentralstelle bleibt zuständig, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, dass ein Tatverdacht nach den in Abschnitt II. Absatz 1 genannten Straftaten nicht besteht.
(5) Die Zentralstelle kann in diesen Fällen das Verfahren an die nach § 143 Abs. 1 GVG zuständige örtliche Staatsanwaltschaft abgeben. Im Interesse einer zügigen und wirksamen Strafverfolgung soll sie von dieser Befugnis jedoch nicht Gebrauch machen, wenn die Fortführung des Strafverfahrens bis zu dessen Abschluss wegen Art und Umfang des noch bestehenden Tatverdachts vertretbar ist und die übernehmende Staatsanwaltschaft das Verfahren nur mit größerem Arbeitsaufwand zu Ende führen könnte.
(6) Neben der Zentralstelle bleibt die nach § 143 Abs. 1 GVG berufene Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig. Diese soll von der Zentralstelle jedoch nur um einzelne Amtshandlungen ersucht werden, namentlich wenn der voraussichtlich erforderliche Aufwand dadurch insgesamt wesentlich geringer wird oder die größere Ortsnähe es angebracht erscheinen lässt (zum Beispiel Eilmaßnahmen, Sitzungsvertretungen). Sie wird von sich aus nur im Einvernehmen mit der Zentralstelle tätig.
(7) Hat die örtliche Staatsanwaltschaft Bedenken gegen ihre Zuständigkeit, setzt sie sich mit der Zentralstelle in Verbindung; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die der Zentralstelle vorgesetzte Generalstaatsanwaltschaft.