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Abschnitt 1 KFZustRdErl

Bibliographie

Titel
Krankenhausfinanzierung; Bestimmung der zuständigen Behörden
Redaktionelle Abkürzung
KFZustRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065010000001

Die Zuständigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.d.F. vom 23.12.1985 (BGBl. 1986 I S. 33), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477), i.V.m. dem Niedersächsischen Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Nds. KHG) i.d.F. vom 12.11.1986 (Nds. GVBl. S. 343) werden wie folgt geregelt:

1.
Die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Nieders. Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KHG) obliegt dem Sozialministerium.

2.1
Die Gewährung von Fördermitteln für Lasten aus Darlehn nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG, zur Wiederbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern und für kleinere bauliche Maßnahmen nach § 9 Abs. 3 KHG i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nds. KHG sowie für den Erlaß von Lasten aus Darlehn, die vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Darlehn aus Bundesmitteln gewährt worden sind (§ 30 KHG), erfolgt durch die örtlich zuständige Bezirksregierung.

2.2
Die Bewilligung von Fördermitteln und Ausgleichsmitteln in allen übrigen Fällen liegt in der Zuständigkeit des Sozialministeriums.

3.
Zuständige Behörde für die Überwachung der Verwendung der Fördermittel (§ 12 Nds. KHG) sowie für Entscheidungen auf Grund von § 13 Nds. KHG ist die jeweilige Bewilligungsbehörde.