§ 48 NAbfG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Soweit nach diesem Gesetz Zuständigkeiten von den unteren Abfallbehörden auf die oberen Abfallbehörden übergehen, führen die unteren Abfallbehörden die Verwaltungsverfahren, die am 1. Mai 1990 eingeleitet waren, zu Ende.
(2) Soweit Zuständigkeiten von den oberen Abfallbehörden auf die unteren Abfallbehörden übergehen, können die oberen Abfallbehörden für Verwaltungsverfahren, die am 1. Mai 1990 eingeleitet waren, unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes bestimmen, daß sie das Verfahren zu Ende führen.
(3) Die Abfallbilanzen nach § 4 sind erstmalig zum 30. Juni 1993 zu erstellen.