§ 20 KiStRG - In-Kraft-Treten (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG -)
- Amtliche Abkürzung
- KiStRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100010000000
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft; es ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden. Für den Kirchensteuerabzug und den Abzug der Steuern der Weltanschauungsgemeinschaften vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz bei laufendem Arbeitslohn erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden ist, der für den Zeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1971 endet, bei sonstigen Bezügen auf den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1971 zufließt.