§ 40 NAbfG - Wirtschaftsdüngerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
Die oberen Abfallbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Gebiete ihres Bezirks vorzuschreiben, daß die Abgabe und das Aufbringen von Wirtschaftsdünger in einem Wirtschaftsdüngerverzeichnis zu erfassen sind. In der Verordnung sind insbesondere die Auskunftspflicht sowie die Art der zu erfassenden Informationen zu regeln.