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  • ab 04.06.1974 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BBiGZuDfRE

Bibliographie

Titel
Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; hier: Zuständige Behörde in Angelegenheiten der Ausbildung zum Schwimmeistergehilfen
Redaktionelle Abkürzung
BBiGZuDfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000006

1.
Zuständige Behörde für Maßnahmen und Anordnungen nach § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist

  • bei Ausbildungsverhältnissen mit Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden oder Zweckverbänden:
    die zuständige Kommunal-Aufsichtsbehörde,

  • bei Ausbildungsverhältnissen mit sonstigen Ausbildenden:
    der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks.