Abschnitt 1 BBiGZuDfRE
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Berufsbildungsgesetzes; hier: Zuständige Behörde in Angelegenheiten der Ausbildung zum Schwimmeistergehilfen
- Redaktionelle Abkürzung
- BBiGZuDfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000006
1.
Zuständige Behörde für Maßnahmen und Anordnungen nach § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 4, § 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes ist
bei Ausbildungsverhältnissen mit Landkreisen, Gemeinden, Samtgemeinden oder Zweckverbänden:
die zuständige Kommunal-Aufsichtsbehörde,bei Ausbildungsverhältnissen mit sonstigen Ausbildenden:
der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks.